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III ZB 1/25 ECLI:DE:BGH:2025:260325BIIIZB1.25.0 KI-generiert

Abusive recusal motion and legal hearing complaint in legal aid proceedings: failure to allege bias where prior hearing occurred and rejection of preferred legal view

Geschäftsnummer III ZB 1/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant's recusal motion as inadmissible and rejected his complaint against the denial of legal hearing, with the applicant bearing the costs. The dispute concerned the applicant's challenge to the BGH's 13 February 2025 decisions rejecting his applications for legal aid; he argued that the participating judges denied him a legal hearing before those rejections, despite acknowledging that a court bailiff had already granted him a hearing in the same matters. The BGH determined the recusal request was abusive and inadmissible under § 42(1) ZPO because it failed to allege serious circumstances justifying bias, as the applicant ignored the evident fact of the prior hearing. Furthermore, the court found the complaint under § 321a(1)(2) ZPO unfounded, ruling that the denial of the applicant's preferred legal view did not constitute a violation of the constitutional right to a legal hearing under Art. 103(1) GG, as the court properly considered the substantive arguments in rejecting the legal aid applications.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 ZPO, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 321a Abs. 1 ZPO; Abusive recusal motion and legal hearing complaint in legal aid proceedings: failure to allege bias where prior hearing occurred and rejection of preferred legal view: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat die mit den Prozesskostenhilfeanträgen vorgetragenen Angriffe des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2024 in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat er verneint. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt als vom Antragsteller gewünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand mündliche Verhandlung missbräuchliche Kündigung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 26. Februar 2025 gegen die an den Senatsbeschlüssen vom 13. Februar 2025 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die vorbezeichneten Beschlüsse wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Das an die Präsidentin des Bundesgerichtshofs gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 26. Februar 2025 enthält - neben einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die von der Präsidentin des Bundesgerichtshofs mit Schreiben vom 13. März 2025 zurückgewiesen worden ist - auch ein Ablehnungsgesuch gegen die an den Senatsbeschlüssen vom 13. Februar 2025 beteiligten Richter (§ 42 Abs. 1 ZPO) und eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 1). Solche Umstände sind nicht dargelegt, wie bereits aus einer reinen Formalprüfung des Ablehnungsgesuchs zu erkennen ist. Der Antragsteller begründet dieses damit, dass die beteiligten Richter ihm vor der Ablehnung seiner Prozesskostenhilfeanträge durch die Beschlüsse vom 13. Februar 2025 - anders als der Rechtspfleger M. in denselben Sachen (vgl. Schreiben vom 21. Januar 2025) - kein rechtliches Gehör "geschenkt" hätten. Dabei missachtet er den von ihm in dem Ablehnungsgesuch selbst erwähnten und offensichtlichen Umstand, dass ihm in denselben Sachen bereits durch den Rechtspfleger M. rechtliches Gehör "vor Gericht" (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt worden ist. Die Missachtung eines derart offensichtlichen Umstands zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs ist rechtsmissbräuchlich.

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in einer Besetzung auch mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2023 aaO Rn. 2 mwN).

2. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat die mit den Prozesskostenhilfeanträgen vorgetragenen Angriffe des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2024 in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat er verneint. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt als vom Antragsteller gewünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Der Antragsteller wird erneut darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung substanzloser, offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr rechnen kann.

Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofDr. Herrmann ist wegen Urlaubsabwesenheitverhindert zu signieren.

Remmert

Remmert