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2 StR 627/24 ECLI:DE:BGH:2025:250225B2STR627.24.0 KI-generiert

Scope of employer liability for employee fraud: distinction between direct compensation duty and recourse claim under § 862 BGB

Geschäftsnummer 2 StR 627/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal partially upheld the defendant's appeal, modifying the lower court's confiscation order to clarify that the defendant is liable as a joint debtor for the 340,000 EUR in criminal proceeds, while rejecting the remaining arguments and upholding the three-year and three-month prison sentence for professional gang fraud committed in legal connection with the usurpation of public office. The procedural dispute centered on the legal characterization of the defendant's liability regarding the disposal of criminal proceeds, specifically whether he could be held strictly liable for the full amount after transferring the loot to co-perpetrators. Applying established case law and Article 354(1) of the Code of Criminal Procedure, the court determined that because the defendant had initially acquired control of the proceeds but subsequently passed them on to other participants, he bears liability only in the capacity of a joint debtor, necessitating a correction to the operative part of the judgment to reflect this legal status.

Legislator-Regeste

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Scope of employer liability for employee fraud: distinction between direct compensation duty and recourse claim under § 862 BGB: Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Der Angeklagte gab die Tatbeute, an der er zunächst Verfügungsgewalt erlangte, in vollem Umfang an Mittäter weiter. Er haftet daher nur als Gesamtschuldner. Dies ist im Tenor zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 2 StR 507/19 mwN). Der Senat ergänzt daher die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

Schlagwörter

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Teilhaftung Betrug Strafprozessordnung voller Ersatz strafrechtliche Einziehung Erschleichen einer Leistung
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Juni 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit Amtsanmaßung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 340.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Der Angeklagte gab die Tatbeute, an der er zunächst Verfügungsgewalt erlangte, in vollem Umfang an Mittäter weiter. Er haftet daher nur als Gesamtschuldner. Dies ist im Tenor zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 2 StR 507/19 mwN). Der Senat ergänzt daher die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

Menges Zeng Meyberg

Grube Zimmermann