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1 StR 387/24 ECLI:DE:BGH:2024:171024B1STR387.24.0 KI-generiert

Challenge to probation duration pending trial court's failure to rule on relief request

Geschäftsnummer 1 StR 387/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang remanded

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) ordered the return of the case to the Bonn Regional Court (Landgericht) to issue a decision on whether to grant relief ("Abhilfe") regarding the probation period, effectively leaving the defendant's ten-month suspended sentence for three counts of aiding tax evasion intact but leaving the challenge to the three-year probation term pending. The dispute centers on the defendant's admissible appeal under § 304 StPO against the Regional Court's probation order dated November 7, 2023, which was issued following a second-instance conviction; the BGH determined that the matter was not ripe for final decision because the prerequisite step of the trial court deciding on relief under § 306 Abs. 2 StPO had not yet been completed, and since the initial order lacked formal reasoning, the BGH could not bypass this step. If the trial court denies relief, it is required to refer the matter to the Higher Regional Court (Oberlandesgericht) as the competent appellate body for the probation order.

Legislator-Regeste

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Challenge to probation duration pending trial court's failure to rule on relief request: Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit Beschluss vom 7. November 2023 hat es u.a. die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt (Ziffer 1 des Beschlusses). Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 (1 StR 387/24) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug Streitgegenstand Verlängerung der Probezeit E-Justice Steuerhinterziehung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 34, 392
Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393).
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Volltext

Das Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung zu Ziffer 1 des Bewährungsbeschlusses vom 7. November 2023 wird zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Frage der Abhilfe an das Landgericht Bonn zurückgegeben.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit Beschluss vom 7. November 2023 hat es u.a. die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt (Ziffer 1 des Beschlusses). Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 (1 StR 387/24) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

An einer Entscheidung über die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde gegen die Anordnung zu Ziffer 1 des Aussetzungsbeschlusses vom 7. November 2023 sieht sich der Senat gehindert; die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die zunächst erforderliche Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) noch nicht ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 6 StR 1/22 Rn. 2 mwN). Eine Entscheidung über die Frage der Abhilfe ist hier nicht ausnahmsweise entbehrlich. Da das Landgericht seinen Beschluss nicht förmlich begründet hat, auch nicht begründen musste, ist nicht ersichtlich, welche Überlegungen es zur Festsetzung der Dauer der Bewährungszeit bewogen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393).

Hilft die Strafkammer der Beschwerde nicht ab, wird sie die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen haben.

Jäger Wimmer Allgayer

Munk Welnhofer-Zeitler