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4 StR 409/24 ECLI:DE:BGH:2025:120325B4STR409.24.0 KI-generiert

Criminal revision rejection and subsequent hearing objection challenging evidentiary considerations

Geschäftsnummer 4 StR 409/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the defendant's application for a hearing objection (Anhörungsrüge), ordering the costs to be borne by the defendant. The dispute arose after the BGH dismissed the defendant's appeal (Revision) against a criminal conviction by the Paderborn Regional Court under § 349(2) StPO; the defendant subsequently challenged the appellate decision, arguing that evidence supporting his guilt had not been considered. The court held the objection was unfounded because the appellate senate had neither utilized procedural material without hearing the defendant nor ignored relevant submissions, thereby upholding the dismissal of the appeal and leaving the lower court's conviction in force. The decisive legal basis was § 356a StPO regarding the requirements for a hearing objection and the principle of being heard.

Legislator-Regeste

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Criminal revision rejection and subsequent hearing objection challenging evidentiary considerations: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Juni 2024 mit Beschluss vom 12. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Eingabe vom 23. Februar 2025, mit der er unter anderem beanstandet, dass gegen seine Schuld sprechende Beweise nicht berücksichtigt worden seien.

Schlagwörter

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Revision in Strafsachen Beweisverhandlung Verfahrensrügen Verfahrenskosten Streitgegenstand Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Juni 2024 mit Beschluss vom 12. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Eingabe vom 23. Februar 2025, mit der er unter anderem beanstandet, dass gegen seine Schuld sprechende Beweise nicht berücksichtigt worden seien.

Der als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) auszulegende Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat nicht erkennen.

Dieser hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen.

Quentin Sturm Maatsch

Scheuß Marks