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2 StR 450/23 ECLI:DE:BGH:2024:071124B2STR450.23.0 KI-generiert

Restoration to former status for missed criminal appeal deadline: fault exemption and procedural prerequisites under § 46 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 450/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the defendant's application for restoration to the former status (*Wiedereinsetzung in den vorigen Stand*), thereby reinstating his right to file an appeal against the Landgericht Bonn's judgment of June 14, 2023, while ordering the defendant to bear the costs of the restoration proceeding. The dispute centered on the procedural validity of an appeal against a criminal conviction where the one-week deadline for filing an appeal (*Revision*) had been missed, but the defense counsel promptly demonstrated within the statutory period that the defendant was not at fault for the lapse and correctly performed the missed procedural act. Relying on §§ 45, 46, and 32d of the Code of Criminal Procedure (StPO), the court confirmed that no fault attached to the defendant and that because the lower court had issued a complete, validly served judgment requiring no supplemental reasoning or delivery, the restoration was proper, with the deadline for substantiating the appeal commencing upon service of this decision.

Legislator-Regeste

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Restoration to former status for missed criminal appeal deadline: fault exemption and procedural prerequisites under § 46 StPO: Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist Beschwerdelegitimation strafrechtliches Revisionsverfahren prozessleitende Verfügungen Anwaltsverschulden gesetzlicher Anspruch
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Volltext

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Juni 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

[GRUENDE]

Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt.

Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO ein nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22, und vom 8. Februar 2023 – 2 StR 460/22).

Menges Appl Lutz

Zimmermann Herold