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5 ARs 5/25 ECLI:DE:BGH:2025:250325B5ARS5.25.0 KI-generiert

Admissibility of legal appeal against custodial execution warrant absent prior permission to appeal

Geschäftsnummer 5 ARs 5/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s appeal as inadmissible, leaving the lower court’s rejection of her application intact and ordering her to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned a constitutional complaint challenging the unlawfulness of a warrant for custodial execution issued by the public prosecutor's office, which had been deemed unfounded by the Bavarian Superior Court of Justice. The appellate court held that the remedy, interpretable as a legal appeal under § 29 EGGVG, was strictly inadmissible because the lower court had not granted permission to appeal, and such a refusal to admit the appeal is not itself subject to challenge, with no exceptional grounds for review being established.

Legislator-Regeste

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Admissibility of legal appeal against custodial execution warrant absent prior permission to appeal: Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 29 EGGVG auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig, weil das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 ARs 39/23). Ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zulässige Gründe Einrede der Verfassungswidrigkeit Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs polizeilicher Grund Durchsuchungsbefehl

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Die Betroffene wendet sich mit ihrem als „Erinnerung/Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel vom 5. März 2025 gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Februar 2025, mit dem ihr Antrag vom 14. November 2024 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. vom 9. Juli 2024 als unbegründet verworfen worden ist.

Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 29 EGGVG auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig, weil das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 ARs 39/23). Ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner