Suspension of deportation detention for violation of the principle of expedited proceedings due to administrative delay in issuing replacement travel documents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure (BGH) ordered the suspension of enforcement for a detention order issued by the Bamberg Local Court, effectively granting the applicant’s motion for stay of execution. The dispute concerned the legality of administrative detention imposed to secure a deportation or surrender procedure, where the authority responsible for execution delayed the process by failing to initiate the acquisition of replacement travel documents until March 2025, despite receiving a mutual legal assistance request in December 2024. The court held that this delay violated the principle of expeditious proceedings (*Beschleunigungsgebot*), as delays in coordination between national authorities are attributable to the deporting authority and cannot be borne by the detained individual, thereby indicating that the pending legal appeal against the detention order would likely succeed. The decision was rendered in summary review pursuant to the corresponding application of § 64 Abs. 3 FamFG.
Legislator-Regeste
KI-generiertSuspension of deportation detention for violation of the principle of expedited proceedings due to administrative delay in issuing replacement travel documents: Der in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Antrag auf Aussetzung der Haft ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Erfolg haben wird.
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KI-generiertVolltext
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 7. November 2024 - 15 XIV 241/24 B - angeordneten Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
[GRUENDE]
Der in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Antrag auf Aussetzung der Haft ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Erfolg haben wird.
Auf Grundlage der Darstellung des bisherigen Ablaufs des Abschiebungsverfahrens im Schriftsatz der beteiligten Behörde vom heutigen Tag dürfte ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vorliegen. Dieses schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde nicht aus, verlangt aber, dass die beteiligte Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11.
Juni 2024 - XIII ZB 36/21, juris Rn. 8 ff. mwN). Diesen Anforderungen dürfte jedenfalls die Verfahrensweise des Landesamts für Asyl und Rückführungen nicht entsprochen haben, wenn es - wie die beteiligte Behörde mitgeteilt hat - die Passersatzpapierbeschaffung erst am 14. März 2025 über die Koordinierungsstelle eingeleitet hat, obwohl das Amtshilfeersuchen der beteiligten Behörde bereits am 23. Dezember 2024 bei ihr eingegangen war. Dieses Versäumnis des Landesamts ist der die Abschiebung betreibenden beteiligten Behörde zuzurechnen, da sich Verzögerungen in der Zusammenarbeit der nationalen Behörden nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.
März 2024 - XIII ZB 44/21, juris Rn. 10 mwN).
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Holzinger