Inadmissibility of counter-remonstrance against unappealable order on appointment of mandatory defense counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Division rejected the defendant's counter-remonstrance (Gegenvorstellung) against a prior Senate order, thereby leaving the Senate's 19 February 2025 decision in force which had dismissed the defendant's immediate appeal. The dispute concerned the defendant's request for the appointment of a second mandatory public defender in proceedings against him and co-defendants for the offense of membership in a foreign terrorist organization (HAMAS) under § 129a StGB, where the lower court had already denied the application. The Court held that the counter-remonstrance was inadmissible because the Senate’s decision was unappealable under § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO, a legislative exclusion intended to end disputes over procedural matters definitively; exceptions for correcting unendurable legal defects or grave procedural errors did not apply, and the court found no basis to construe the filing as a motion to be heard under § 356a StPO, as no violation of the right to be heard was alleged or present.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 144 Abs. 1 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO; Inadmissibility of counter-remonstrance against unappealable order on appointment of mandatory defense counsel: Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Denn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden noch liegt sie vor.
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KI-generiertVolltext
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Vor dem 1. Strafsenat des Kammergerichts ist ein Verfahren gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland – der Vereinigung „HAMAS“ – gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB anhängig. Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 hat die Vorsitzende des 1. Strafsenats des Kammergerichts einen Antrag des Angeklagten abgelehnt, ihm gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten hat der Senat am 19. Februar 2025 verworfen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25). Mit Schreiben vom 16. März 2025 hat der Angeklagte seine sofortige Beschwerde ergänzend begründet und beantragt, sein Vorbringen, sollte der Senat über die Beschwerde bereits befunden haben, als Gegenvorstellung zu behandeln.
2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Der Senatsbeschluss ist unanfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der Anfechtung zum Ausdruck gebracht, dass Entscheidungen wie der Senatsbeschluss den Streit um den Verfahrensgegenstand endgültig beenden sollen. Die Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung, die mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist daher auch im Wege der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2024 – StB 33/24, juris Rn. 2 ff.). Eng begrenzte Ausnahmen gelten allenfalls zur Beseitigung anders nicht heilbarer unerträglicher Rechtsmängel oder besonders gravierender Verfahrensfehler (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 54. Ed., § 296 Rn. 4; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., Vor § 296 Rn. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
3. Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Denn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden noch liegt sie vor.
Prof. Dr. Schäfer Dr. Anstötz Dr. Kreicker