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2 StR 14/25 ECLI:DE:BGH:2025:270225B2STR14.25.0 KI-generiert

Consolidation of Separate Criminal Proceeds Forfeiture Orders Upon Incorporation of Prior Judgment

Geschäftsnummer 2 StR 14/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2. Strafsenat dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the conviction from the Landgericht Köln judgment of September 27, 2024, while ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The court modified the confiscation order to consolidate the forfeiture of criminal proceeds from the main proceeding with the value already ordered in a related judgment from the Landgericht Bonn, resulting in a unified confiscation of criminal proceeds amounting to €33,910.62. This procedural correction was necessary because the initial appeal did not challenge the legal validity of the prior confiscation order, but the Senate determined that a single, comprehensive decision is required when a previous judgment involving the confiscation of criminal proceeds is incorporated into a later proceeding where the conditions for forfeiture under § 73c Sentence 1 of the German Criminal Code are also met. Relying on § 354 Abs. 1 of the Code of Criminal Procedure, the Senate retroactively issued the unified confiscation decision, thereby rendering the separate confiscation order from the earlier Bonn judgment ineffective.

Legislator-Regeste

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§ 354 Abs. 1 StPO; Consolidation of Separate Criminal Proceeds Forfeiture Orders Upon Incorporation of Prior Judgment: Sofern – wie hier – das einbezogene Urteil eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das angefochtene Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 StR 10/24, Rn. 10 mwN). Da der einzubeziehende Betrag im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, kann der Senat die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Die Einziehungsentscheidung aus dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276; Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 31/22).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Ertrag Strafurteil prozessleitende Verfügungen Einziehung unter internationalen Sanktionen Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tatertragseinziehung im Strafverfahren: Einheitliche Einziehungsentscheidung bei Einbeziehung eines Urteils

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. September 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Einziehungsentscheidung, auch soweit es die mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Juli 2024 angeordnete Einziehung betrifft, dahin neu gefasst, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.910,62 Euro angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Sofern – wie hier – das einbezogene Urteil eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das angefochtene Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – 2 StR 10/24, Rn. 10 mwN). Da der einzubeziehende Betrag im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, kann der Senat die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Die Einziehungsentscheidung aus dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276; Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 31/22).

Menges

Zeng

Grube

Schmidt

Zimmermann