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3 StR 427/24 ECLI:DE:BGH:2024:151024B3STR427.24.0 KI-generiert

Amendment of criminal conviction to remove superfluous quantity descriptors in cannabis trafficking and possession under the new Cannabis Act

Geschäftsnummer 3 StR 427/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal as largely unfounded but amended the conviction to remove the descriptor "in not a small quantity" for the possession of cannabis, leaving the underlying conviction and the total custodial sentence of five years in force. The case involved a procedural review of a Landgericht Mönchengladbach judgment regarding armed trafficking in cannabis and the possession of a switchblade, where the defendant challenged errors in formal and substantive law. The BGH held that the lower court’s failure to explicitly identify the mildest applicable law following the enactment of the new Cannabis Act in March 2024 was not fatal, as sentencing circumstances excluded the possibility of applying a lesser statutory penalty. Legally, the court clarified that specifying "not a small quantity" is superfluous in the operative part of the judgment for cannabis possession, as it constitutes a standard element of the "especially serious case" under § 34 Abs. 4 KCanG rather than a separate aggravating qualification, and deemed the terms "unlawful" or "forbidden" redundant for possession offenses under the new legal framework.

Legislator-Regeste

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Amendment of criminal conviction to remove superfluous quantity descriptors in cannabis trafficking and possession under the new Cannabis Act: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge und mit dem unerlaubten Besitz eines Springmessers“ sowie wegen einer bereits rechtskräftig abgeurteilten Tat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Strafurteil Begriff der Entscheidung Betäubungsmittelvergehen Verfahrensüberprüfung Besitzesschutz
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. April 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis und dem Besitz eines Springmessers schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge und mit dem unerlaubten Besitz eines Springmessers“ sowie wegen einer bereits rechtskräftig abgeurteilten Tat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Urteil hat unabhängig davon Bestand, dass das Landgericht nicht dargelegt hat, welches Gesetz nach Schaffung des Straftatbestandes des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis durch das Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) das mildeste im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist; denn nach den aufgeführten Strafzumessungsgründen ist auszuschließen, dass die Strafkammer einen minder schweren Fall des - zur Tatzeit allein maßgeblichen - bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hätte und danach ein geringerer als der zugrunde gelegte Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Alt. 1 KCanG eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 5, 10; vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283).

Soweit sich das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis und der Besitz von Cannabis auf eine nicht geringe Menge beziehen, ist in der Urteilsformel eine entsprechende Kennzeichnung überflüssig und daher von einer solchen abzusehen. So setzt eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG stets voraus, dass die Tathandlung eine nicht geringe Menge zum Gegenstand hat. Bei dem Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis handelt es sich - anders als beim Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) - nicht um eine Qualifikation, sondern um das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles, das grundsätzlich nicht im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist.

Schließlich ist die Benennung der Tathandlung als „verboten“ oder „unerlaubt“ sowohl in Bezug auf den Besitz von Cannabis als auch hinsichtlich des Springmessers entbehrlich, da eine Strafbarkeit ohnehin nur einen verbotenen Umgang betrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2024 - 5 StR 4/24, juris Rn. 11; vom 23. Juli 2024 - 3 StR 216/24, juris Rn. 6; vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 16).

Schäfer Paul Hohoff

Anstötz Kreicker