Liability for difference damage under § 823 Abs. 2 BGB via protective status of emissions control statutes in illegal defeat device cases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower appellate court's judgment and remanded the case for further proceedings, finding in favor of the plaintiff regarding the legal standards applicable to the claim. The dispute concerned a consumer's damages claim against a vehicle manufacturer for installing an illegal defeat device (defeat system) in a used diesel vehicle, which the plaintiff argued violated environmental protection laws despite the vehicle holding a type approval certificate. The lower courts had dismissed the claims, holding that the specific statutory provisions were not protective laws under tort law and that no tortious intent existed. The decisive legal basis is § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 of the Federal Emissions Control Act (EG-FGV), which the BGH confirmed are protective laws safeguarding the consumer's interest in avoiding financial loss due to non-compliant vehicles; consequently, the manufacturer may be liable for "difference damage" (the value differential between a compliant and non-compliant vehicle) based on at least negligent conduct, necessitating a new assessment by the appellate court on whether such damage was incurred.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 823 Abs. 2 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability for difference damage under § 823 Abs. 2 BGB via protective status of emissions control statutes in illegal defeat device cases: The dispute concerned a consumer's damages claim against a vehicle manufacturer for installing an illegal defeat device (defeat system) in a used diesel vehicle, which the plaintiff argued violated environmental protection laws despite the vehicle holding a type approval certificate. The lower courts had dismissed the claims, holding that the specific statutory provisions were not protective laws under tort law and that no tortious intent existed. The decisive legal basis is § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 of the Federal Emissions Control Act (EG-FGV), which the BGH confirmed are protective laws safeguarding the consumer's interest in avoiding financial loss due to non-compliant vehicles; consequently, the manufacturer may be liable for "difference damage" (the value differential between a compliant and non-compliant vehicle) based on at least negligent conduct, necessitating a new assessment by the appellate court on whether such damage was incurred.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive for the reversal (setting aside) of the lower court's judgment.
Procedural basis cited in the dispositive to ensure the decision does not stand on other grounds despite the reversal.
Procedural basis cited in the dispositive for the remittal of the case to the appellate court for new hearing and decision.
Volltext
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juni 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im August 2019 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLK 250 Bluetec 4MATIC, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung von Nutzungsersatz und hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie des Herrührens des Schadensersatzanspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, ferner die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Die von ihm vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VIa ZR 635/23, juris Rn. 4 mwN).
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Einrichtungen könne jedenfalls eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus. Die Vorschriften bezweckten nicht den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer Brenneisen Messing
Katzenstein F. Schmidt