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4 StR 433/24 ECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR433.24.0 KI-generiert

Supplementing conviction for narcotics possession via factual control over transported drugs despite omission in lower court verdict

Geschäftsnummer 4 StR 433/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction to include possession of narcotics in non-quantitative amounts and possession of cannabis, alongside the existing charges of aiding and abetting drug trafficking, while rejecting the remainder of the appeal and the complaint regarding costs, thereby leaving the aggregate sentence of four years and nine months intact. The dispute arose from a lower court judgment that convicted the defendant of aiding and abetting trafficking but failed to expressly charge possession, despite factual findings that the defendant had exercised actual control over the drugs by transporting them in his vehicle over long distances. Applying the doctrine that transport involving factual dominion constitutes possession, the BGH exercised its authority under § 354(1) StPO to supplement the operative part of the judgment *ex officio*, determining that this correction did not violate the prohibition on worsening the defendant's position (§ 358(2) StPO) as it aligned with the established factual record.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO; Supplementing conviction for narcotics possession via factual control over transported drugs despite omission in lower court verdict: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelbesitz Drogenhandel mit Cannabis Gehilfenschaft Revision eines Entscheids Strafzumessung Beschränkungen unterliegende Stoffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Juni 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit Besitz von Cannabis und Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, sowie wegen Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision und die Kostenbeschwerde werden verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung. Wie das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen selbst zutreffend erkannt hat, hat sich der Angeklagte in allen Fällen nicht nur der Beihilfe zum Handeltreiben mit den jeweiligen Rauschmitteln, sondern auch des Besitzes an diesen schuldig gemacht, denn er transportierte diese über längere Strecken in seinem Kraftfahrzeug, wobei er die faktische Sachherrschaft über sie ausübte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24 Rn. 22; vom 11. Juni 2024 – 3 StR 158/24 Rn. 6 mwN). Der Senat holt die versehentlich unterbliebenen Aussprüche nach, indem er den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich ergänzt. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der – teilgeständige – Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können; auch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert sie nicht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24 Rn. 22; vom 7. November 2024 – 4 StR 252/24 Rn. 6 mwN).

2. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg, weil die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (vgl. § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).

RiBGH Dr. Sturm istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert.

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