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4 StR 331/24 ECLI:DE:BGH:2025:250225B4STR331.24.0 KI-generiert

Aggregate sentencing calculation and retroactive inclusion of unexecuted prior fines under § 55 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 331/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, quashing the Regional Court of Münster’s sentencing on the aggregate punishment and ordering a subsequent judicial decision under §§ 460, 462 StPO, while rejecting the remainder of the appeal. The case involved a conviction for three counts of rape (one in concurrence with bodily harm), dangerous bodily harm, and intentional driving without a license, where the defendant challenged the calculation of the combined sentence in light of a prior, unexecuted fine imposed by a district court for negligent drunk driving. The appellate court held that the lower court failed to determine whether the prior fine remained unenforceable, which would necessitate a retroactive formation of a global sentence including the prior fine and offenses committed before or concurrently with it, potentially altering the weight of the monetary penalties included in the aggregate calculation. The decisive legal basis was § 55 para. 1 and § 54 StGB regarding aggregate sentencing, the doctrine of "Zäsurwirkung" (cut-off effect) for unexecuted prior judgments, and the application of the principle of in dubio pro reo regarding the temporal extent of the offenses, resulting in the partial vacatur to ensure correct legal calculation of the total sentence.

Legislator-Regeste

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§§ 460, 462 StPO; Aggregate sentencing calculation and retroactive inclusion of unexecuted prior fines under § 55 StGB: The case involved a conviction for three counts of rape (one in concurrence with bodily harm), dangerous bodily harm, and intentional driving without a license, where the defendant challenged the calculation of the combined sentence in light of a prior, unexecuted fine imposed by a district court for negligent drunk driving. The appellate court held that the lower court failed to determine whether the prior fine remained unenforceable, which would necessitate a retroactive formation of a global sentence including the prior fine and offenses committed before or concurrently with it, potentially altering the weight of the monetary penalties included in the aggregate calculation. The decisive legal basis was § 55 para. 1 and § 54 StGB regarding aggregate sentencing, the doctrine of "Zäsurwirkung" (cut-off effect) for unexecuted prior judgments, and the application of the principle of in dubio pro reo regarding the temporal extent of the offenses, resulting in the partial vacatur to ensure correct legal calculation of the total sentence.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Bussenbemessung Realkonkurrenz von Straftaten fahrlässige Körperverletzung Wirkungen des Urteils Vergewaltigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 32, 190
Dezember 1983 ‒ 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Beschluss vom 21.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 460, 462 StPO

Procedural rule cited in the order to quash the aggregate sentence and mandate a subsequent judicial decision (Nachträgliche gerichtliche Entscheidung).

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 7. Februar 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch vorausgegangenes Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 16. November 2021 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen verurteilt. Der Stand der Vollstreckung dieses Urteils lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Hinsichtlich der hier abgeurteilten Straftaten hat das Landgericht für die Tat vom 6. August 2021 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt (Ziffer II. 2. a) der Urteilsgründe), für die Tat im Frühjahr oder Sommer 2021 eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren (Ziffer II. 2. b) der Urteilsgründe), für die beiden Taten zwischen Juni 2021 und Mai 2022 jeweils Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (Ziffern II. 2. c) und d) der Urteilsgründe) sowie für die Tat vom 10. Dezember 2021 eine Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen (Ziffer II. 2. e) der Urteilsgründe).

2. Eine sachlich-rechtliche Nachprüfung des Gesamtstrafenausspruchs ist dem Senat auf dieser Grundlage verwehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 4 StR 17/24 Rn. 8; Beschluss vom 21. Mai 2024 – 4 StR 170/24 Rn. 5).

a) Ist die Geldstrafe aus dem vorausgegangenen Urteil vom 16. November 2021 noch nicht erledigt, war aus ihr und den für die vor diesem Urteil begangenen, nun abgeurteilten Taten des Angeklagten verhängten Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1, § 54 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierin einzubeziehen waren dann sowohl die nach den Feststellungen des Landgerichts vor dem 16. November 2021 begangenen Taten Ziffern II. 2. a) und b) der Urteilsgründe wie auch – unter Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 2 StR 664/10 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juli 2000 – 5 StR 230/00 Rn. 1; Beschluss vom 26. Mai 2000 – 3 StR 162/00 Rn. 15) – die beiden nach den Feststellungen zwischen Juni 2021 und Mai 2022 begangenen Taten Ziffern II. 2. c) und d) der Urteilsgründe. Hingegen bliebe in diesem Fall die für die Tat Ziffer II. 2. e) verhängte Einzelgeldstrafe selbständig bestehen, da dem nicht erledigten Urteil vom 16. November 2021 Zäsurwirkung zukäme (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 ‒ 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Beschluss vom 21. Mai 2024 – 4 StR 170/24 Rn. 5).

b) Der Senat vermag auch nicht auszuschließen, dass der Rechtsfehler den Angeklagten beschwert. Denn bleibt offen, unter Einbeziehung welcher Einzelgeldstrafe die ausgeurteilten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzuführen sind, besteht die Möglichkeit, dass für ihre Bildung nicht die Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen für die Tat Ziffer II. 2. e) der Urteilsgründe einzubeziehen war, sondern (nachträglich) die höhere Einzelgeldstrafe von 35 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 16. November 2021.

3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden.

Quentin Maatsch Scheuß

Tschakert Gödicke