Application of retroactive minimum penalty reduction for sexual abuse of children under the principle of more lenient law in criminal revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH), 4th Criminal Senate, partially granted the defendant's revision, modifying the sentence for a specific offense from 1 year and 3 months to the statutory minimum of 3 months' imprisonment, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the total aggregate sentence of 5 years. The defendant, convicted of multiple counts of sexual abuse of children, production of child pornography, and obtaining such content, challenged the procedural validity and sentencing of the Landgericht Bielefeld's judgment. The key legal issue concerned the application of § 2(3) of the German Criminal Code (StGB), which mandates the application of the more lenient law in time; the court determined that a 2024 legislative amendment lowered the minimum penalty for sexual abuse of children under § 184b(3) StGB from 1 year to 3 months, a change applicable to the offense committed in December 2021, necessitating a reduction in the individual sentence despite the prior trial court's correct application of the law then in force.
Legislator-Regeste
KI-generiertApplication of retroactive minimum penalty reduction for sexual abuse of children under the principle of more lenient law in criminal revision: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften sowie in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Dezember 2023 im Strafausspruch dahin geändert, das hinsichtlich der Tat II. 8. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von drei Monaten verhängt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften sowie in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
2. Der Ausspruch über die verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe in Fall II. 8. der Urteilsgründe war abzuändern. Die Strafkammer hat die Strafe für diese am 5. Dezember 2021 begangene Tat – zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zutreffend – dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der vom 1. Juli 2021 bis 27. Juni 2024 geltenden Fassung entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. In der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213) ab dem 28. Juni 2024 geltenden Fassung sieht die Vorschrift jedoch einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Daher ist als milderes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB nunmehr diese Norm anzuwenden, was nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist. Um jegliche Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, setzt der Senat die Einzelstrafe für diese Tat daher analog § 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten Freiheitsstrafe fest.
3. Die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren hat demgegenüber Bestand. Ausgehend von der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB maßgeblichen Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgründe schließt es der Senat mit Blick auf die weiteren Einzelstrafen – von zwei Jahren (Fall II. 3.), acht Monaten (Fall. II. 4.), einem Jahr und drei Monaten (Fall II. 5.) sowie zehn Monaten (Fall II. 7.) – aus, dass das Landgericht auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
4. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin Maatsch Scheuß
Tschakert Gödicke