Mandatory out-of-trial forensic examination of defendant for preventive detention under § 246a Abs. 3 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Procedure overturned the legal consequences section of a regional court’s verdict, which had imposed a prison sentence and mandatory preventive detention for rape, ordering a retrial on sentencing and preventive detention measures. The dispute concerned whether the lower court violated procedural law by failing to conduct a specific forensic examination of the defendant outside the main hearing, even though the expert had initially relied on trial observations and the defendant had subsequently consented to an examination. The court ruled that § 246a Abs. 3 StPO strictly requires a specific measure-oriented examination by a forensic expert for preventive detention cases, which mere contact or questioning during the trial does not satisfy; because the error could not be excluded from having influenced the assessment of criminal responsibility and sentencing, the entire legal consequence part of the judgment was vacated.
Legislator-Regeste
KI-generiertMandatory out-of-trial forensic examination of defendant for preventive detention under § 246a Abs. 3 StPO: Die Verfahrensrüge, mit der die entgegen § 246a Abs. 3 StPO unterlassene Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen beanstandet wird, führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs einschließlich der Feststellungen.
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KI-generiertVolltext
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Erforderlichkeit der gesonderten Untersuchung des Angeklagten durch einen Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Juni 2023 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge, mit der die entgegen § 246a Abs. 3 StPO unterlassene Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen beanstandet wird, führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs einschließlich der Feststellungen.
a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung wurde zur Frage der Schuldfähigkeit und zur möglichen Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ein Sachverständiger hinzugezogen. Da der Angeklagte eine Exploration durch den Sachverständigen abgelehnt hatte, stützte dieser sein Gutachten auf die ihm zur Verfügung gestellten Gerichtsakten, auf die Beweisaufnahme, insbesondere auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf die Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf das in die Hauptverhandlung eingeführte Vorstrafenurteil sowie Behördenerklärungen aus dem Strafvollzug. In der Hauptverhandlung verteidigte sich der Angeklagte zunächst schweigend. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte, ließ sich der Angeklagte in Anwesenheit des Sachverständigen zu seinen persönlichen Verhältnissen ein. Der Sachverständige hatte hierbei Gelegenheit, den Angeklagten zu befragen, und ergänzte sein Gutachten. Im Anschluss erklärte der Angeklagte, dass er nunmehr bereit sei, sich einer Untersuchung durch den Sachverständigen zu stellen. Eine solche erfolgte nicht.
Die Strafkammer hat das Absehen von einer Untersuchung in den Urteilsgründen damit gerechtfertigt, nach Auffassung des Sachverständigen, der sie sich anschließe, seien für die Gutachtenerstattung die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausreichend gewesen. Der Sachverständige habe – so die Strafkammer – Gelegenheit gehabt, den Angeklagten in der Hauptverhandlung ausführlich selbst zu befragen. Einer Exploration des zur Sache weiter schweigenden Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung habe es daher nicht bedurft.
b) Dieses Verfahren verstößt gegen § 246a Abs. 3 StPO, der für den Fall, dass die Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, zwingend nicht nur die Vernehmung eines Sachverständigen, sondern auch die Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen vorschreibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1955 – 3 StR 419/55, BGHSt 9, 1, 2 ff.; Beschlüsse vom 17. November 1999 – 3 StR 305/99, NStZ 2000, 215, und vom 23. Januar 2002 – 5 StR 584/01, BGHR StPO § 246a Satz 2 Sachverständiger 2; BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1995 – 2 BvR 1414/94, NJW 1995, 3047). Dass der Angeklagte sich zunächst geweigert hat, sich einer Exploration zu unterziehen, ist – abgesehen davon, dass auch bei einer fortbestehenden Weigerung eine Untersuchung nur dann hätte unterbleiben dürfen, wenn sie ohne seine Mitwirkung oder gegen seinen Widerstand kein verwertbares Ergebnis hätte erbringen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1971 – 4 StR 432/71, NJW 1972, 348, und vom 22. Juli 2003 – 4 StR 265/03, NStZ 2004, 263, 264) – schon deshalb unbeachtlich, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine ablehnende Haltung aufgegeben und sich ausdrücklich mit einer Untersuchung durch den Sachverständigen einverstanden erklärt hat.
Soweit die Strafkammer in den Urteilsgründen darlegt, dass eine Untersuchung des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung nicht erforderlich gewesen sei, da der Sachverständige während der Hauptverhandlung die Gelegenheit gehabt habe, den Angeklagten ausführlich selbst zu befragen, ist auch dies rechtsfehlerhaft. Denn die Untersuchung muss „maßnahmespezifisch“ sein; der bloße Kontakt während der Hauptverhandlung reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 305/99, NStZ 2000, 215 mwN).
c) Der Maßregelausspruch beruht auf diesem Verfahrensmangel (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Sachverständige nach einer Exploration des Angeklagten dem Tatgericht Erkenntnisse vermittelt hätte, die sich im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für diesen günstig ausgewirkt hätten.
d) Der Verfahrensfehler zieht zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Den Urteilsgründen lässt sich im konkreten Einzelfall entnehmen, dass die Strafe und die Anordnung der Maßregel sich gegenseitig beeinflusst haben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2016 – 3 StR 283/16, StV 2018, 358). Die Strafkammer hat durch den Sachverständigen auch die Schuldfähigkeit des Angeklagten begutachten lassen, sachverständig beraten die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verneint und daher sowohl von der Prüfung einer nach § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB vorrangigen Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 651/18, NStZ-RR 2019, 334, 336) als auch von einer Milderung der Einzelstrafen nach §§ 21, 49 StGB abgesehen. Der Senat kann mithin im hier zur Entscheidung gestellten Fall nicht ausschließen, dass sich die verfahrensfehlerhafte Tatsachenfeststellung – wenn auch nicht auf den Schuldspruch, so doch – auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Da der Angeklagte das Urteil umfassend angegriffen hat, steht der Aufhebung des Strafausspruchs nicht entgegen, dass das Vorhandensein doppelrelevanter Feststellungen im Grundsatz eine Beschränkung des Angriffs und der Aufhebung auf den Maßregelausspruch nicht hindert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. April 2016 – 2 StR 478/15, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 23 Rn. 7).
e) Die Sache bedarf daher im gesamten Rechtsfolgenausspruch unter Hinzuziehung eines – gegebenenfalls anderen – Sachverständigen neuer Prüfung und Entscheidung. Gerade die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch sind durch die Gesetzesverletzung betroffen und unterliegen gleichfalls der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Menges Appl Meyberg
Lutz Herold