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2 StR 67/25 ECLI:DE:BGH:2025:200325B2STR67.25.0 KI-generiert

Appointment of mandatory defense counsel following relinquishment of chosen counsel in necessary defense case

Geschäftsnummer 2 StR 67/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate ordered the appointment of a former defense attorney as mandatory counsel for the defendant. The dispute concerned the procedural status of the defendant after his chosen defense attorney relinquished his engagement while simultaneously applying for appointment as a mandatory defender. The court held that the relinquishment of the chosen mandate rendered the defendant "unrepresented" within the meaning of Section 141(1) sentence 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO), thereby triggering the requirement for mandatory defense under Section 140(1) No. 2 StPO, and ruled that the application for mandatory appointment must be granted in such circumstances.

Legislator-Regeste

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§ 141 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; Appointment of mandatory defense counsel following relinquishment of chosen counsel in necessary defense case: Der Wahlverteidiger des Angeklagten, dem bisher noch kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, hat sein Mandat niedergelegt und seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Dem Antrag ist zu entsprechen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 StR 474/24, Rn. 2). Mit der Niederlegung des Wahlmandats ist der Angeklagte unverteidigt im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands notwendige Verteidigung gewillkürte Vertretung Prozessvoraussetzung Pflichten der Staatsanwaltschaft Verteidigungsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt B. aus E. zum Pflichtverteidiger bestellt.

[GRUENDE]

Der Wahlverteidiger des Angeklagten, dem bisher noch kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, hat sein Mandat niedergelegt und seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Dem Antrag ist zu entsprechen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 StR 474/24, Rn. 2). Mit der Niederlegung des Wahlmandats ist der Angeklagte unverteidigt im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

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