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3 StR 587/24 ECLI:DE:BGH:2025:180225B3STR587.24.0 KI-generiert

Insufficiency of evidentiary basis for confiscation of seized digital devices and cash as instrumentalities of group drug trafficking

Geschäftsnummer 3 StR 587/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering the release of specific seized assets and dismissing his further claims as well as the co-defendant's revision in its entirety. The case involved an appeal against a lower court judgment convicting two defendants of group drug trafficking in non-minor quantities, sentencing each to six years imprisonment and ordering the confiscation of assets. The appellate court reviewed the validity of the confiscation order for seven smartphones, a tablet, a laptop, a digital camera, two basic phones, two USB sticks, a memory card, and €225.50 in cash seized from one defendant's residence. The court held that the lower court's blanket assertion that these items were instrumentalities or proceeds of the specific group trafficking crimes lacked sufficient evidentiary support, particularly given the temporal gap between the offenses and the seizure, and the defendant's simultaneous engagement in non-group drug activities which could explain the possession of such items. Relying on the principle of proportionality and process economy under § 421(1) No. 3 StPO, the BGH limited the legal effects of the judgment to exclude these specific confiscations while upholding the convictions and remaining penalties based on §§ 73 and 74 StGB.

Legislator-Regeste

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Insufficiency of evidentiary basis for confiscation of seized digital devices and cash as instrumentalities of group drug trafficking: Daher beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Verfolgung der Taten auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der vorgenannten Einziehungen. Ein Fortgang des Verfahrens wegen dieser würde einen unangemessenen Aufwand bedeuten.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Beweisgrundlage Betäubungsmittelhandel Reihenfolge der Pfändung E-Justice Medienrecht

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. Juni 2024 wird von der Einziehung abgesehen, soweit die bei der Durchsuchung der Wohnräume dieses Angeklagten am 1. November 2022 sichergestellten Gegenstände (sieben Smartphones, ein Tablet, ein Laptop, eine Digitalkamera, zwei Tastenhandys, zwei USB-Sticks und eine Speicherkarte) sowie bei dieser Wohnungsdurchsuchung sichergestelltes Bargeld in Höhe von 225,50 € eingezogen worden sind; in dem Umfang, in dem von der Einziehung abgesehen wird, entfällt der Einziehungsausspruch.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. sowie die Revision des Angeklagten B. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und den Angeklagten K. unter Freisprechung im Übrigen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat das Landgericht Einziehungsentscheidungen getroffen und hinsichtlich des Angeklagten K. Vermögensarrest angeordnet. Gegen das Urteil wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens. Die Revision des Angeklagten K. ist im Übrigen, die des Angeklagten B. in vollem Umfang unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I. 1. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Der Erörterung bedarf über die Antragsschriften des Generalbundesanwalts hinaus lediglich Folgendes: Der Angeklagte B. hat im Rahmen seiner Begründung der allein erhobenen Sachrüge vorgebracht, die Strafkammer habe ihre Feststellungen unter anderem auf Angaben der Zeugin B. , der Ehefrau des Angeklagten B. , gestützt, die diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Polizei gemacht hat. Diese Angaben der Zeugin seien von dem damaligen Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung bekundet und so in diese eingeführt worden. Die Zeugin habe sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen. In der Sache macht der Beschwerdeführer mithin geltend, die Strafkammer habe gegen § 252 StPO verstoßen. Mit diesem Vorbringen kann er indes nicht gehört werden, denn insofern hätte es einer den Darlegungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge bedurft, an der es fehlt. Weil die Ausführungen in der Revisionsbegründungschrift die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllen, können sie auch nicht im Wege der Auslegung (§ 300 StPO) als Verfahrensrüge behandelt werden (vgl. insofern BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 1/23, juris Rn. 6 f.; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 344 Rn. 71; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 344 Rn. 20a).

2. Die Anordnung der Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln hält, soweit sie den Angeklagten K. betrifft, der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Die Strafkammer hat hinsichtlich des Angeklagten K. die Einziehung von sieben Smartphones, einem Tablet, einem Laptop, einer Digitalkamera, zwei Tastenhandys, zwei USB-Sticks und einer Speicherkarte als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB sowie Bargeld in Höhe von 225,50 € als Tatertrag gemäß § 73 Abs. 1 StGB angeordnet. Die vorgenannten Gegenstände und das Bargeld sind bei einer Durchsuchung der Wohnung dieses Angeklagten am 1. November 2022 sichergestellt worden. Die pauschale Feststellung der Strafkammer in den Urteilsgründen, die Gegenstände seien Tatmittel der Taten des Angeklagten gewesen und das Bargeld sei Teil der Entlohnung, die der Angeklagte für sein Tathandeln erlangt habe, wird jedoch nicht beweiswürdigend belegt. Diese Annahme versteht sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, auch nicht von selbst. Denn der Angeklagte handelte ausweislich der Urteilsgründe neben den urteilsgegenständlichen Taten des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch noch mit Betäubungsmitteln. Somit erscheint es nicht fernliegend, dass insbesondere die in auffällig großer Zahl sichergestellten Mobiltelefone allein der Begehung außerhalb der Bandenstruktur begangener Taten dienten, zumal er für die Begehung der Taten, wegen derer er verurteilt worden ist, Gegenstände wie die eingezogenen nicht unbedingt benötigte. Hinsichtlich des sichergestellten Bargelds erscheint wenig lebensnah, dass es sich um einen Rest des Tatlohns handelt, denn der über kein geregeltes Erwerbseinkommen verfügende, sondern von Sozialleistungen lebende Angeklagte beging die abgeurteilten Taten zwischen Anfang Januar und Ende Februar 2022, also neun Monate vor der Sicherstellung des Geldes.

Daher beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Verfolgung der Taten auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der vorgenannten Einziehungen. Ein Fortgang des Verfahrens wegen dieser würde einen unangemessenen Aufwand bedeuten.

3. Die übrigen mit dem Urteil angeordneten Einziehungen von Taterträgen, Tatmitteln und Tatobjekten betreffen nicht die revidierenden Angeklagten, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sie tragfähig begründet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22, juris Rn. 86; Beschluss vom 24. Juli 2019 – 3 StR 160/19, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 2).

II. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Angeklagten K. aus § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg seiner Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, auch ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

Prof. Dr. Schäfer Dr. Anstötz Dr. Erbguth

Dr. Kreicker Dr. Voigt