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2 StR 382/24 ECLI:DE:BGH:2024:290824B2STR382.24.0 KI-generiert

Missing appellate filing due to misdirected submission: evidentiary burden for timing of knowledge in reinstatement application

Geschäftsnummer 2 StR 382/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division rejected the defendant’s application for reinstatement to the former status (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) as inadmissible and subsequently dismissed the defendant’s appeal as inadmissible, thereby upholding the lower court’s conviction for aggravated rape and imposing the costs of the appeal on the defendant. The dispute centered on whether the defense attorney’s inadvertent submission of the appeal petition to the wrong regional court on May 10, 2024, constituted a valid excuse for missing the statutory seven-day appeal deadline that expired on May 14, 2024. The court held that the reinstatement application failed under § 45 Abs. 1 StPO because the defendant did not sufficiently specify when the hindrance (lack of knowledge of the missed deadline) was overcome, as the date of the defendant’s knowledge, rather than the attorney’s, is determinative for timeliness; since the application was filed on June 25, 2024, without proof of knowledge within the one-week period after the hindrance ceased, the subsequent appeal was deemed filed late and thus inadmissible under § 349 Abs. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 1 StPO, § 341 Abs. 1 StPO; Missing appellate filing due to misdirected submission: evidentiary burden for timing of knowledge in reinstatement application: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller, sofern sich – wie hier – die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22 –, juris Rn. 2 mwN).

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Beschwerdelegitimation Beweislast schwerer Fall gesetzliche Frist Vergewaltigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten am 7. Mai 2024 wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit elektronischem Schriftsatz vom 25. Juni 2024, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, hat die Verteidigerin des Angeklagten für diesen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt und zur Begründung vorgetragen und glaubhaft gemacht, sie habe die Revisionseinlegungsschrift am 10. Mai 2024 versehentlich an ein anderes als das zuständige Landgericht gesandt und dies erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist bemerkt. Zugleich hat sie für den Angeklagten Revision gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Abs. 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller, sofern sich – wie hier – die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22 –, juris Rn. 2 mwN).

An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es. Der Antrag vom 25. Juni 2024 enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Besteht das Hindernis in der fehlenden Kenntnis von einer Fristversäumung, ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten entscheidend; auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 375/22 –, juris ohne Rn.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger – wie hier – ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 4 StR 319/22 –, juris Rn. 2 mwN). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bekannt geworden ist, wird indes nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht eindeutig aus dem Inhalt der Akten. Da überdies offenbleibt, auf welchem Weg und wann die Verteidigerin des Angeklagten vom Versäumnis Kenntnis erlangt hat, fehlt auch insofern ein möglicher Anknüpfungspunkt, um eine vor Ablauf der Wochenfrist liegende Kenntniserlangung des Antragstellers auszuschließen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 375/22 –, juris ohne Rn.; vom 31. Januar 2023 – 4 StR 237/22 –, juris Rn. 1). Verbleiben aber – wie hier – Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Antrags, geht dies zu Lasten des Antragstellers (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14 –, juris Rn. 12).

Da sich bei derzeitigem Kenntnisstand nicht beurteilen lässt, ob die Nachholung der Revisionseinlegung innerhalb der Antragsfrist erfolgte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), kommt vorliegend auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2022 – 4 StR 76/22 –, juris Rn. 4).“

2. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat es versäumt, innerhalb der am 14. Mai 2024 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) gegen das am 7. Mai 2024 in seiner und der Anwesenheit seiner Verteidigerin verkündete Urteil des Landgerichts Revision einzulegen.

Menges Zeng Meyberg

Grube Schmidt