Retroactive application of amended minimum sentencing framework for child pornography possession
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant’s appeal, vacating the individual sentence for the third act and the total aggregated sentence, and remanding the case to a different chamber of the regional court for new proceedings, while rejecting the remainder of the revision. The dispute concerned the sentencing for possession of child pornography and provision to a third party, specifically whether the lower appellate court erred in failing to account for a recent legislative change that retroactively lowered the statutory minimum imprisonment. The court held that the amended Section 184b(3) of the Criminal Code, which reduced the minimum penalty from one to three months and took effect on June 28, 2024, constitutes a milder law under Section 2(3) of the Criminal Code and must be applied retrospectively pursuant to Section 354a of the Code of Criminal Procedure; because the appellate court had applied the pre-amendment framework, the resulting individual and total sentences were legally defective and had to be set aside.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 184b Abs. 3 StGB, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO; Retroactive application of amended minimum sentencing framework for child pornography possession: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen und wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Rückwirkende Berücksichtigung des durch Neufassung niedrigeren Strafrahmens für den Besitz kinderpornographischer Inhalte
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. April 2024 aufgehoben in den Aussprüchen über
a) die verhängte Einzelstrafe im Fall II. 4. (Tat 3) der Urteilsgründe sowie
b) die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen und wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Ausspruch über die verhängte Einzelstrafe im Fall II. 4. (Tat 3) der Urteilsgründe war aufzuheben. Für diese am 18. Oktober 2021 begangene Tat hat die Strafkammer – zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zutreffend – den Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der vom 1. Juli 2021 bis 27. Juni 2024 geltenden Fassung berücksichtigt, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. In der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213) ab dem 28. Juni 2024 geltenden Fassung sieht die Vorschrift jedoch einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Daher ist als milderes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB nunmehr diese Norm anzuwenden, was nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer unter Anwendung des geänderten Strafrahmens auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.
2. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe nach sich.
3. Die Feststellungen haben Bestand und dürfen durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
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