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1 StR 562/24 ECLI:DE:BGH:2025:190325B1STR562.24.0 KI-generiert

Diminished capacity (§ 21 StGB) in pedophilic sexual offenses: sufficiency of trial court’s reasoning on compulsive versus opportunistic conduct

Geschäftsnummer 1 StR 562/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s revision as unfounded, upholding the conviction and sentencing imposed by the Landgericht Freiburg and ordering the defendant to bear procedural costs and the necessary expenses of the victims. The dispute concerned whether the trial court failed to adequately assess the defendant’s diminished capacity (§ 21 StGB) in a case involving multiple counts of sexual offenses against minors, where the defendant argued that his pedophilic tendencies constituted a compulsive condition limiting his culpability. The BGH determined that the trial court was not required to conduct a further analysis of diminished capacity because the defendant’s prior behavior, the deliberate and opportunistic nature of the offenses, and the significant time intervals between acts indicated no immediate compulsive pressure, and the court had already appropriately mitigated the sentence by expressly considering the defendant’s pedophilic tendencies; thus, the BGH found no reversible error in the sentencing or factual findings under §§ 337, 349 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 21 StGB, § 349 Abs. 2 StPO; Diminished capacity (§ 21 StGB) in pedophilic sexual offenses: sufficiency of trial court’s reasoning on compulsive versus opportunistic conduct: The dispute concerned whether the trial court failed to adequately assess the defendant’s diminished capacity (§ 21 StGB) in a case involving multiple counts of sexual offenses against minors, where the defendant argued that his pedophilic tendencies constituted a compulsive condition limiting his culpability. The BGH determined that the trial court was not required to conduct a further analysis of diminished capacity because the defendant’s prior behavior, the deliberate and opportunistic nature of the offenses, and the significant time intervals between acts indicated no immediate compulsive pressure, and the court had already appropriately mitigated the sentence by expressly considering the defendant’s pedophilic tendencies; thus, the BGH found no reversible error in the sentencing or factual findings under §§ 337, 349 StPO.

Schlagwörter

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Sexualdelikten verminderte Schuldfähigkeit Prozessfähigkeit Vorleben Begründungsdichte fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Main ground for dismissing the revision as unfounded.

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 15. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat nicht versäumt zu erörtern, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war.

Aus den vom Landgericht – zutreffend selbst getroffenen – Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten, seiner Persönlichkeit und den abgeurteilten Taten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine Einengung auf ein deviantes Sexualverhalten in Gestalt einer schuldrelevanten süchtigen Entwicklung hindeuten und zu weitergehenden Ausführungen zur Schuldfähigkeit drängten. Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, es liege bei dem Angeklagten eine pädophile Haupt- oder Nebenströmung vor, aufgrund derer er die Taten begangen habe.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte unterhielt Beziehungen zu erwachsenen Frauen und führte bis zur Entdeckung der Taten ein unauffälliges Arbeits- und Sozialleben. Verhaltensauffälligkeiten waren bei ihm nicht festzustellen. Die urteilsgegenständlichen Taten zeichnen sich dadurch aus, dass der Angeklagte überwiegend heimlich und von den Geschädigten unbemerkt handelte, was einer (willensgesteuerten) Planung und Vorbereitung bedurfte. Sie erfolgten nicht spontan, sondern jeweils unter Ausnutzung einer sich bietenden Gelegenheit. Zeitlich liegen die Taten soweit auseinander, dass ein erheblicher Suchtdruck nicht nahe liegt; auch die Qualität der Taten deuten darauf nicht hin.

Unter diesen Umständen war das Landgericht – auch unter Würdigung der Einlassung des Angeklagten – nicht gehalten, sich im Urteil zur Frage der Schuldfähigkeit eingehend zu verhalten. Auf die Einlassung des Angeklagten kommt es dafür nicht an.

Überdies hat das Landgericht die pädophilen Neigungen des Angeklagten ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Bei unterstelltem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB könnte der Senat mit Blick auf die äußerst moderat bemessenen Einzelstrafen und den sehr straffen Zusammenzug bei der Gesamtstrafenbildung ausschließen, dass die Strafzumessung auf der Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Jäger Fischer Wimmer

Bär Allgayer