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1 StR 12/25 ECLI:DE:BGH:2025:190225B1STR12.25.0 KI-generiert

Prognostic assessment of relapse during ongoing prior treatment in compulsory addiction placement

Geschäftsnummer 1 StR 12/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, overturning the regional court’s order for compulsory addiction treatment and the directive for partial pre-emptive execution of the prison sentence, and remanded these specific rulings for retrial, while the six-year imprisonment for drug trafficking and weapons offenses remains in force. The dispute centered on whether the statutory success prognosis for addiction treatment was properly assessed, particularly given that the defendant relapsed into cocaine, marijuana, and alcohol use in early 2021 while a prior treatment measure was still ongoing, which the lower court had failed to properly weigh as an adverse prognostic factor. The decision hinged on the requirement under §§ 64 and 67d StGB for a comprehensive judicial evaluation of all favorable and unfavorable prognostic circumstances, where the appellate court found the lower court’s reasoning deficient because it did not address the logical inconsistency of assuming treatment success while the defendant was concurrently committing new drug-related offenses shortly after the previous treatment period ended.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 56a StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Prognostic assessment of relapse during ongoing prior treatment in compulsory addiction placement: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, wegen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen und wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Einziehung des Wertes der erlangten Kaufpreiserlöse sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Vorwegvollzugs angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat nur zur Maßregel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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ungünstige Prognose Drogensucht Strafurteil stationäre Suchtbehandlung Kokainhandel Wiederholungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände im Rahmen der Unterbringungsentscheidung

[TENOR]

1. Der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 2024, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Juni 2024 wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen ist, wird aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Maßregelausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, wegen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen und wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Einziehung des Wertes der erlangten Kaufpreiserlöse sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Vorwegvollzugs angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat nur zur Maßregel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die im Rahmen des § 64 Satz 2, § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB für die erforderliche Erfolgsaussicht gebotene richterliche Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 70) erweist sich bereits deswegen als defizitär, weil sich die vom Landgericht angenommene Nachhaltigkeit der bis Ende November 2020 in einer früheren Strafsache bereits vollzogenen Maßregel nicht erschließt. Zwar kann der Eintritt eines Behandlungserfolgs im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht abstrakt anhand eines bestimmten Zeitraums beurteilt werden; maßgeblich dafür sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (vgl. LK-StGB/Cirener, 13. Aufl., § 64 Rn. 128; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 64 Rn. 19; eine im Regelfall „erhebliche Zeit“ sieht in Anlehnung an § 56a StGB MüKoStGB-van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 62 bei zwei Jahren). Hier hat das Urteil des Landgerichts allerdings ein nicht nachvollziehbares Verständnis bezüglich der für den Eintritt eines Behandlungserfolgs erforderlichen und ausreichenden Zeitspanne offenbart. Denn im Zeitraum ab Anfang Januar 2021 beging der Angeklagte die hier verfahrensgegenständlichen Taten. Ab Frühjahr 2021 verfiel der Angeklagte erneut in seinen Kokain-, Marihuana- und Alkoholkonsum, dessen Finanzierung wesentlicher Beweggrund seines Handeltreibens war. Darin liegt vielmehr ein prognoseungünstiger Umstand, mit dem sich das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen.

Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Dies zieht den Wegfall der Anordnung eines Vorwegvollzugs nach sich. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

Jäger

RiBGH Prof. Dr. Bär isturlaubsbedingt ortsabwesend unddaher gehindert zu unterschreiben.

Leplow

Jäger

Allgayer

Welnhofer-Zeitler