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1 StR 330/24 ECLI:DE:BGH:2024:151024B1STR330.24.0 KI-generiert

Omission of partial acquittal for one of two charged acts despite conviction for the other

Geschäftsnummer 1 StR 330/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, amending the lower court's judgment to include a partial acquittal for dangerous bodily harm while dismissing the remainder of the appeal; consequently, the original conviction for bodily assault resulting in a nine-month youth custodial sentence remains in force, with the remaining appeal costs borne by the defendant. The dispute centered on whether the Landgericht properly exercised its duty to issue a partial acquittal when the indictment covered two distinct acts under Section 53(1) of the Criminal Code, and the trial court failed to satisfy itself of the defendant's participation in the second act. The decisive legal basis was the procedural requirement under Sections 349(4) and 354(1) of the Code of Criminal Procedure to exhaust the scope of the opening order (Eröffnungsbeschluss), mandating a partial acquittal where the court could not establish the elements of a specific charged offense, a principle affirmed through the principle of "exhaustion of the indictment."

Legislator-Regeste

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Omission of partial acquittal for one of two charged acts despite conviction for the other: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der jugendgerichtlichen Ahndungen aus einem anderen Urteil zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt nur zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Urteilsergänzung (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 Variante 1 StPO). Im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); auch die Einwendungen in der Gegenerklärung gegen die Verhängung einer Jugendstrafe vermögen die rechtsfehlerfreien Erwägungen des Landgerichts hierzu nicht zu entkräften.

Schlagwörter

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Strafprozessordnung Anklage Freiheitsstrafe Körperverletzung Unterlassungsdelikt teilbedingte Strafe

Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 64, 152
Juli 2019 – 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn.
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. März 2024 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird (gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Nebenklägers T. ); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der jugendgerichtlichen Ahndungen aus einem anderen Urteil zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt nur zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Urteilsergänzung (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 Variante 1 StPO). Im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); auch die Einwendungen in der Gegenerklärung gegen die Verhängung einer Jugendstrafe vermögen die rechtsfehlerfreien Erwägungen des Landgerichts hierzu nicht zu entkräften.

Das Landgericht hat aber rechtsfehlerhaft von einem Teilfreispruch abgesehen, soweit es sich – wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist – nicht von einer Beteiligung des Angeklagten an der gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Nebenklägers T. zu überzeugen vermocht hat. Die unverändert zugelassene Anklage hat dem Angeklagten zwei Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) vorgeworfen. Das Landgericht hätte daher den Angeklagten, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, teilweise freisprechen müssen (vgl. zum Mitangeklagten A. UA S. 37 f. und im Übrigen BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 25; Beschlüsse vom 30. Mai 2017 – 5 StR 135/17 Rn. 2 und vom 19. April 2016 – 3 StR 3/16 Rn. 2; jeweils mwN). Der Senat holt dies nach.

Jäger Wimmer Bär

Leplow Munk