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KRB 101/23 ECLI:DE:BGH:2025:100325BKRB101.23.0 KI-generiert

Right to be heard in cartel proceedings: scope of judicial duty to address statute of limitations, EU law references, and criminal act termination

Geschäftsnummer KRB 101/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) Cartel Senate rejected the ancillary defendant’s objection regarding a violation of the right to be heard (*Anhörungsrüge*) and ordered that the ancillary defendant bear the costs, thereby upholding the BGH’s prior decision of 17 September 2024. This procedural ruling concerned a cartel law case in criminal enforcement proceedings where the BGH had previously overturned the Düsseldorf Higher Regional Court’s dismissal of the case and acquittal, remanding the matter for a new trial while dismissing the ancillary defendant’s cross-appeal. The disputed issue was whether the appellate court violated Article 103(1) of the Basic Law by failing to adequately address the ancillary defendant’s arguments on the compatibility of German statute-of-limitations rules with EU law (requiring a preliminary reference under Article 267 TFEU), the definition of the end of the criminal act under § 298 StGB, and the validity of a search warrant. The BGH held that the right to be heard was not infringed because the court had substantively engaged with the relevant legal arguments, did not rely on unreviewed factual findings, and correctly noted that diverging legal interpretations or the omission of non-essential arguments do not constitute a procedural violation, particularly as the court adhered to established case law regarding the assessment of cartel violations and the statutory division of competences under the Act against Restraints of Competition (GWB).

Legislator-Regeste

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Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 356a StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Right to be heard in cartel proceedings: scope of judicial duty to address statute of limitations, EU law references, and criminal act termination: This procedural ruling concerned a cartel law case in criminal enforcement proceedings where the BGH had previously overturned the Düsseldorf Higher Regional Court’s dismissal of the case and acquittal, remanding the matter for a new trial while dismissing the ancillary defendant’s cross-appeal. The disputed issue was whether the appellate court violated Article 103(1) of the Basic Law by failing to adequately address the ancillary defendant’s arguments on the compatibility of German statute-of-limitations rules with EU law (requiring a preliminary reference under Article 267 TFEU), the definition of the end of the criminal act under § 298 StGB, and the validity of a search warrant. The BGH held that the right to be heard was not infringed because the court had substantively engaged with the relevant legal arguments, did not rely on unreviewed factual findings, and correctly noted that diverging legal interpretations or the omission of non-essential arguments do not constitute a procedural violation, particularly as the court adhered to established case law regarding the assessment of cartel violations and the statutory division of competences under the Act against Restraints of Competition (GWB).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Prozessrecht Umfang der Amtspflicht Verjährungsfrist Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrensabschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 267 Abs. 3 AEUV
a) Mit der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage der Vereinbarkeit der deutschen Regelungen über die Verfolgungsverjährung, insbesondere des dafür maßgeblichen Begriffs der Tatbeendigung, mit dem Unionsrecht (Art.
§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG
Cited in the dispositive cost allocation to establish the statutory basis for ordering the ancillary defendant to bear the costs.
§ 356a StPO
Cited in the dispositive cost allocation to provide the procedural framework for the cost order.
§ 465 Abs. 1 StPO
Cited in the dispositive as the basis for the corresponding application of cost provisions to the rejection of the objection.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG

Cited in the dispositive cost allocation to establish the statutory basis for ordering the ancillary defendant to bear the costs.

§ 356a StPO

Cited in the dispositive cost allocation to provide the procedural framework for the cost order.

§ 465 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive as the basis for the corresponding application of cost provisions to the rejection of the objection.

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Volltext

Anhörungsrüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs des Nebenbetroffenen in einem Kartellrechtsverfahren

[TENOR]

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 17. September 2024 wird auf Kosten der Nebenbetroffenen zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat mit Beschluss vom 17. September 2024 (NZKart 2025, 31) auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 2022 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren eingestellt und die Nebenbetroffene freigesprochen worden ist; im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen dieses Urteil hat der Senat als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Nebenbetroffene mit ihrer Anhörungsrüge.

1. Die gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Anspruch der Nebenbetroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Nebenbetroffene nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Nebenbetroffenen übergangen oder deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Prozessbevollmächtigten nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich zu nicht entscheidungserheblichem Vortrag nicht ausdrücklich verhält. Mit dem für die Entscheidung relevanten Beschwerdevortrag hat sich der Senat umfassend auseinandergesetzt, obschon es bei einer mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, NStZ-RR 2007, 381 Rn. 15; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 25 f.). Dass der Senat den Rechtsansichten der Nebenbetroffenen nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung.

a) Mit der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage der Vereinbarkeit der deutschen Regelungen über die Verfolgungsverjährung, insbesondere des dafür maßgeblichen Begriffs der Tatbeendigung, mit dem Unionsrecht (Art. 101 AEUV, Art. 4 Abs. 3 AEUV, Art. 25 VO 1/2003), hat sich der Senat - auch anhand des Rechtsbeschwerdevortrags - ausführlich befasst. Insoweit ist auch keine "überraschende" Entscheidung ergangen. Die Nebenbetroffene hat die Relevanz der Frage einer Vorlage nach Art. 267 AEUV erkannt und sich dazu auch geäußert (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten K. -/ J. vom 3. Mai 2023, S. 6 unten: "Das Verfahren wäre in diesem Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.").

b) So liegt es auch hinsichtlich der für die Beendigung der Tathandlung des § 298 StGB geltenden Grundsätze. Die Argumentation der Nebenbetroffenen hierzu (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten K. /J. vom 3. Mai 2023, S. 11 f.) hat der Senat im angefochtenen Beschluss unter Würdigung des Sach- und Streitstandes beachtet (Rn. 32).

c) Die Rüge der gehörswidrigen Übergehung des Vortrags der Nebenbetroffenen zur Wirksamkeit des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 23. Januar 2015 greift schon deshalb nicht durch, weil diese nicht entscheidungserheblich ist (Rn. 71). Davon geht auch die Nebenbetroffene aus (vgl. Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten K. /J. vom 5. Dezember 2024, S. 31: "Auf diese rechtliche Bewertung wäre es vorliegend angekommen, wäre der Verjährungsbeginn mit Zuschlag angenommen worden.").

d) Der Senat hat seiner Entscheidung keine vom Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichenden Feststellungen zugrunde gelegt. Er hat die dort getroffenen Feststellungen allein - teilweise - rechtlich anders als die Vorinstanz und die Nebenbetroffene bewertet. Soweit in der Entscheidung des Senats von 24 Kraftwerksprojekten die Rede ist, wird damit - ersichtlich - auf die Gesamtzahl der in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Projekte Bezug genommen ("S. -Kreis" unter Ziff. III: 18 Projekte, "T. S. " unter Ziff. IV, "Sc. Retreat" unter Ziff. V, eingestellte Taten unter Ziff. VI.: 4). Soweit die Beschwerdeführerin die Verwendung des Begriffs "Geschäftsführer" angreift, nimmt der Senat auf seinen Berichtigungsbeschluss vom heutigen Tag Bezug.

e) Zum Vortrag der Nebenbetroffenen zu einer (vermeintlich) gewillkürten Kompetenzaufteilung zwischen dem Bundeskartellamt und den Strafverfolgungsbehörden brauchte sich der Senat schon deshalb nicht ausdrücklich zu verhalten, weil eine solche gesetzlich vorgesehen ist (vgl. § 82 Abs. 2 GWB, § 30 Abs. 4, § 88 Abs. 2 OWiG). Im Übrigen hat sich der Senat die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu eigen gemacht (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2563 Rn. 17 mwN).

f) Schließlich befasst sich der angefochtene Senatsbeschluss ausgiebig auch mit dem Rechtsbeschwerdevortrag zur konkurrenzrechtlichen Bewertung von Submissionsabsprachen. Abgesehen davon, dass sich auch hier aus der dargelegten Rechtsauffassung kein Gehörsverstoß ergeben kann, hat der Senat - entgegen dem Rügevorbringen - an der langjährig bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Bewertungseinheit festgehalten, zu der auch die Aufgabe der Rechtsfigur der "fortgesetzten Handlung" gehört (Rn. 76 bis 83).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO iVm § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG.

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