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1 StR 329/24 ECLI:DE:BGH:2024:180924B1STR329.24.0 KI-generiert

Conviction for wage embezzlement voided for failure to specify contribution months in the indictment

Geschäftsnummer 1 StR 329/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering the termination of proceedings and the state to bear costs for three counts of withholding and embezzling wages (August, September, and November 2020), while modifying the original judgment to reduce the total conviction from eleven to eight such counts; the appellate court nonetheless affirmed the original two-year suspended prison sentence, determining that the removal of the three dismissed counts would not have resulted in a lower overall punishment. The case involved a revision against a lower court's conviction for fraud, receipt of an undue benefit, tax evasion, and multiple instances of wage embezzlement, where the central issue was a procedural defect in the indictment. The decisive legal basis was the requirement under § 200(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO) that specific contribution months must be explicitly listed in the indictment for offenses under § 266a StGB to constitute valid separate procedural acts, rendering the lack of specific months in the initial and subsequent indictments a curable procedural bar that precluded judgment on those specific months.

Legislator-Regeste

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Conviction for wage embezzlement voided for failure to specify contribution months in the indictment: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen, wegen Vorteilsannahme in sechs Fällen, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat wegen des Verfahrenshindernisses einer fehlenden Anklage den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Veruntreuung Strafurteil Anklage Steuerhinterziehung Leistungsbetrug teilbedingte Strafe
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. März 2024 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 23 bis 25 der Urteilsgründe (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt für die Monate August, September und November 2020) verurteilt worden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) das vorgenannte Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betrugs in fünf Fällen, der Vorteilsannahme in sechs Fällen, der Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in acht Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen, wegen Vorteilsannahme in sechs Fällen, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat wegen des Verfahrenshindernisses einer fehlenden Anklage den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

a) Der Verurteilung in den Fällen 23 bis 25 der Urteilsgründe steht entgegen, dass die Monate August, September und November 2020, jeweils selbständige prozessuale Taten (§ 264 Abs. 1 StPO), nicht von den beiden – am 4. Januar 2024 wirksam zugelassenen – Anklagen umfasst sind. Denn bei den Taten des § 266a StGB sind die betroffenen Beitragsmonate im Anklagesatz anzugeben (BGH, Urteile vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 28 Rn. 11 und vom 9. Januar 2018 – 1 StR 370/17, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 27 Rn. 11 ff., 15 mwN; Beschluss vom 12. April 2018 – 5 StR 538/17 Rn. 3 mwN). Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden. Insoweit ist das Verfahren einzustellen. Der nach § 265 StPO am 22. Februar 2024 erteilte Hinweis des Vorsitzenden vermag diesen Mangel nicht zu heilen; der eingangs des Anklagesatzes vom 26. Oktober 2023 genannte Zeitraum hilft bereits deswegen nicht weiter, weil er sich bezüglich des Endes („31.12.2020“) auf die Verkürzung der Lohnsteuer bezieht.

b) Dies lässt indes die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt aus (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die drei entfallenden Einzelgeldstrafen eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn der Zusammenzug der verbleibenden Einzelstrafen erweist sich, ausgehend von einer Einsatzfreiheitsstrafe von elf Monaten, weiterhin als sehr straff.

Fischer Bär Leplow

Munk Welnhofer-Zeitler