Admissibility of a complaint for denial of audience against an unreasoned dismissal of a criminal appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice’s Sixth Criminal Senate rejected the convicted defendant’s complaint for denial of audience (Anhörungsrüge) against the lower appellate court’s order dismissing his appeal, thereby upholding the original judgment and imposing costs on the defendant. The dispute arose from the defendant’s argument that the appellate court violated his right to be heard (§ 356a StPO) by dismissing his criminal appeal under § 349 Abs. 2 StPO without providing a substantive written justification, thereby allegedly ignoring his substantive and procedural revision arguments. The court held that no violation of legal hearing rights occurred because the appellate panel had fully considered the defendant’s submissions and counter-arguments, and because German law does not mandate a reasoned decision when an appeal is dismissed as unfounded under § 349 Abs. 2 StPO, nor is such a reason required by constitutional standards; consequently, the complaint, which merely repeated the original appeal arguments, was dismissed with costs assessed pursuant to § 465 Abs. 1 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Admissibility of a complaint for denial of audience against an unreasoned dismissal of a criminal appeal: Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Januar 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2024 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Februar 2023 mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Januar 2025 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten einschließlich der mit den Gegenerklärungen vom 31. Mai 2024 und 28. Juni 2024 nachgeschobenen Ausführungen zur Sachrüge und zu den Verfahrensrügen in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, die Einwände der Revision jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat den Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht begründet hat. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist nicht vorgeschrieben; eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, Rn. 6). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung seines Revisionsvorbringens, zu dem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Mai 2024 im Einzelnen Stellung genommen hat. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht dazu zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – 2 StR 472/18, Rn. 2; vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14, Rn. 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 433/14, Rn. 6).
Bartel Feilcke Tiemann
von Schmettau Arnoldi