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4 StR 488/24 ECLI:DE:BGH:2025:120325B4STR488.24.0 KI-generiert

Application of milder post-conviction amendment to § 184b(3) StGB requiring reduction of sentence for possession of child pornography

Geschäftsnummer 4 StR 488/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof partially granted the defendant's appeal, quashing the individual sentence for the charge of possession of child pornography and the resulting aggregate sentence, while upholding the remainder of the conviction and rejecting the further appeal. The defendant, convicted of multiple sexual abuse offenses and possession/distribution of pornographic content, challenged the sentencing, specifically arguing that the lower court failed to apply a newer, more lenient statutory framework. The court determined that the entry into force of the Act of 24 June 2024, which reclassified the offense under § 184b(3) of the Criminal Code from a felony to a misdemeanor with a reduced minimum penalty, constituted a milder law under § 2(3) StGB that must be applied via § 354a StPO. As this reclassification could result in a lower individual and aggregate sentence, the case was remanded to a different chamber of the Landgericht Bochum for new sentencing, while the factual findings regarding the guilt in that specific count were preserved.

Legislator-Regeste

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Application of milder post-conviction amendment to § 184b(3) StGB requiring reduction of sentence for possession of child pornography: Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.

Schlagwörter

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Besitz von Kinderpornografie Strafzumessung Strafminderung geringfügige Übertretung Revision des Strafurteils Abänderung der elterlichen Sorge
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Mai 2024 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. I. 2. n) der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in 13 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 14 Fällen, Besitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Inhalte, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte (Fall B. I. 2. n) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

2. Hingegen haben der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. I. 2. n) der Urteilsgründe von zwei Jahren Freiheitsstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet, sowie über die Gesamtstrafe keinen Bestand.

Im vorbezeichneten Fall hat das Landgericht die Strafe dem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB (Besitz kinderpornographischer Inhalte) in der Fassung vom 1. Juli 2021 entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Dabei konnte es zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom 14. Mai 2024 nicht berücksichtigen, dass § 184b Abs. 3 StGB durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) als Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe von drei Monaten neugefasst worden ist; die Strafrahmenobergrenze hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Die Neufassung erweist sich bei der gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), was der Senat im Revisionsverfahren gemäß § 354a StPO zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 5 StR 463/24 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 13. November 2024 – 3 StR 348/24 Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. September 2024 – 2 BvR 618/24, juris Rn. 22 ff.).

Infolge der Herabstufung vom Verbrechen zum Vergehen kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer gegen den (bislang nicht vorbestraften) Angeklagten – trotz der deutlichen Erhöhung der vormaligen Mindeststrafe – eine geringere Einzelstrafe im Fall B. I. 2. n) der Urteilsgründe sowie eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

3. Die zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widerstreiten.

4. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin

Maatsch

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Ri‘inBGH Dr. Tschakert istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert.

Quentin

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