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X ZB 7/22 ECLI:DE:BGH:2024:071024BXZB7.22.0 KI-generiert

Valuation of attorney’s fees in patent law appeal after withdrawal of further remedy

Geschäftsnummer X ZB 7/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH), acting through the single judge as required by law, fixed the value of the subject matter of the attorney's activity at €1,738 for the appeal proceedings, thereby concluding the ancillary cost determination request. The underlying dispute involved a successful utility model cancellation application at the Patent Office, where the opposing party consented to cancellation and the agency initially offset procedural costs; the applicant’s appeal against this cost decision was dismissed by the Patent Court, and the applicant subsequently withdrew the further appeal (Rechtsbeschwerde) to the BGH, resulting in the loss of rights in that instance and the imposition of appeal costs. The court determined that the application for value fixation was permissible under § 33 Abs. 1 and 2 RVG, and based the value of the appeal proceedings on the previously assessed costs of the administrative cancellation procedure (€1,738), finding no error in that valuation.

Legislator-Regeste

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Valuation of attorney’s fees in patent law appeal after withdrawal of further remedy: Der Antrag ist abweichend von seinem Wortlaut als Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auszulegen. Als solcher ist er, wie das Patentgericht in einem Parallelverfahren zutreffend ausgeführt hat (BPatG, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 35 W (pat) 15/20), gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG statthaft.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Patentanwalt Schätzungsverfahren Rücknahme der Verwaltungsverfügung Streitgegenstand Verfahrensrechte
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Volltext

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.738 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Antragsteller hat sich mit einem Löschungsantrag gegen ein Gebrauchsmuster gewandt. Der Antragsgegner hat in die Löschung eingewilligt. Das Patentamt hat daraufhin die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Patentgericht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt, diese aber später zurückgenommen. Der Senat hat ihn hierauf des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt.

Der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beantragt nunmehr, den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens festzusetzen. Der Antragssteller hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

II. Der Antrag ist abweichend von seinem Wortlaut als Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auszulegen. Als solcher ist er, wie das Patentgericht in einem Parallelverfahren zutreffend ausgeführt hat (BPatG, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 35 W (pat) 15/20), gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG statthaft.

Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG obliegt die Entscheidung über den Antrag dem Einzelrichter. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 3 RVG auch für Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.).

III. Wie das Patentgericht in dem bereits erwähnten Beschluss vom 15. Juli 2024 zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der Gegenstandswert in der Konstellation des Streitfalls nach den Kosten des Löschungsverfahrens beim Patentamt. Diese hat das Patentgericht fehlerfrei mit 1.738 Euro bewertet. Dieser Wert ist auch für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblich.

Bacher