Valuation of utility model deletion proceedings for appellate fee calculation under § 33 RVG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH), acting through a single judge, set the value of the object of legal professional activity for the appeal proceedings at €1,738, effectively upholding the valuation determined by the lower court. The dispute arose from a request to delete a registered utility model, which was granted upon the owner's consent, leading the Patent Office to offset costs and the Patent Court to reject the requester's complaint regarding this cost decision. After the requester withdrew their legal appeal (Rechtsbeschwerde) and was declared to have lost the right to the remedy, the opposing party’s counsel applied for a formal determination of the procedural value for fee purposes. Relying on §§ 33(1), (2), and (8) Sentence 1 of the Lawyers’ Remuneration Act (RVG), the court held that the application was permissible and that the value of the appeal proceeded from the costs of the original deletion proceedings before the Patent Office, confirming the lower court’s assessment of €1,738 as the correct measure for this instance.
Legislator-Regeste
KI-generiertValuation of utility model deletion proceedings for appellate fee calculation under § 33 RVG: Der Antrag ist abweichend von seinem Wortlaut als Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auszulegen. Als solcher ist er, wie bereits das Patentgericht in seinem den Wert des Beschwerdeverfahrens betreffenden Beschluss vom 15. Juli 2024 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG statthaft.
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KI-generiertVolltext
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.738 Euro festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Der Antragsteller hat sich mit einem Löschungsantrag gegen ein Gebrauchsmuster gewandt. Der Antragsgegner hat in die Löschung eingewilligt. Das Patentamt hat daraufhin die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Patentgericht zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt, diese aber später zurückgenommen. Der Senat hat ihn hierauf des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt.
Der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beantragt nunmehr, den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens festzusetzen. Der Antragssteller hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.
II. Der Antrag ist abweichend von seinem Wortlaut als Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auszulegen. Als solcher ist er, wie bereits das Patentgericht in seinem den Wert des Beschwerdeverfahrens betreffenden Beschluss vom 15. Juli 2024 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG statthaft.
Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG obliegt die Entscheidung über den Antrag dem Einzelrichter. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 3 RVG auch für Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.).
III. Wie das Patentgericht in dem bereits erwähnten Beschluss vom 15. Juli 2024 zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der Gegenstandswert im Streitfall nach den Kosten des Löschungsverfahrens beim Patentamt. Diese hat das Patentgericht fehlerfrei mit 1.738 Euro bewertet. Dieser Wert ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblich.
Bacher