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StB 58/24 ECLI:DE:BGH:2024:161024BSTB58.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against refusal to appoint mandatory defense counsel for preparation of criminal review proceedings

Geschäftsnummer StB 58/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the costs of the legal remedy, thereby upholding the Oberlandesgericht's refusal to appoint a mandatory defense counsel. The dispute concerned the denial of a request for legal representation in preparation for a review of a final criminal conviction, which the appellant challenged as an inadmissible decision. The court held that orders concerning the appointment of a mandatory defense counsel under §§ 364a, 364b StPO are excluded from appeal under § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, as these provisions do not fall under the statutory exceptions for decisions affecting the resumption of proceedings (§ 372 Satz 1 StPO) or the specific mandatory defense categories for pending criminal trials.

Legislator-Regeste

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§ 364b StPO, § 364a StPO; Inadmissibility of appeal against refusal to appoint mandatory defense counsel for preparation of criminal review proceedings: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens hinsichtlich eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Anwaltshonorar notwendige Verteidigung hängiges Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Gesuch um Ernennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 ARs 9/22
August 2022 - 3 ARs 9/22, juris Rn.
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Volltext

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2024 (7 St 14/23 (5)) wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens hinsichtlich eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde.

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Der auf der Grundlage des § 364b StPO ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO der Anfechtung entzogen, weil keiner der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO geregelten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 5 erfasst Entscheidungen, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffen (§ 372 Satz 1 StPO), nicht aber solche, die gemäß §§ 364a, 364b StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2022 - 3 ARs 9/22, juris Rn. 6; vom 18. Dezember 1975 - StB 64/75, NJW 1976, 431 f.; BeckOK StPO/Singelnstein, 52. Ed., § 364a Rn. 9, § 364b Rn. 10; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 364b Rn. 10). Auch Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung, da ein im Wiederaufnahmeverfahren nach § 364a StPO zu bestellender Verteidiger kein Pflichtverteidiger im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2022 - 3 ARs 9/22, juris Rn. 6).

Schäfer Hohoff Anstötz