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StB 40/24 ECLI:DE:BGH:2024:161024BSTB40.24.0 KI-generiert

Personal hearing as precondition for refusing suspension of remaining prison sentence

Geschäftsnummer StB 40/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH Third Criminal Senate overturned the appellate court's order refusing post-sentencing probation suspension and remanded the case for a fresh review, effectively prevailing in favor of the convicted defendant. The dispute concerned the procedural validity of the appellate court's refusal to suspend the remaining 78 days of a three-year imprisonment sentence for supporting a terrorist organization, dangerous bodily harm, and related offenses, specifically regarding the failure to personally hear the defendant. The decisive legal basis was the mandatory requirement under § 454 (1) sentence 3 StPO to personally hear the convicted person before rejecting the suspension of the remainder of a sentence, a procedural defect that became curable after the defendant, residing in France as an asylum seeker, resolved travel restrictions with local authorities; consequently, the remand was directed to the first-instance court rather than the appeal court pursuant to § 309 (2) StPO.

Legislator-Regeste

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Personal hearing as precondition for refusing suspension of remaining prison sentence: Das nach § 454 Abs. 3 StPO statthafte Rechtsmittel ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

Schlagwörter

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obligatorische persönliche Anhörung bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Gefängnisstrafe prozessleitende Verfügungen Überprüfung der Strafzumessung Fortdauer der Untersuchungshaft
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Volltext

Anhörung des Verurteilten vor Ablehnung der Strafrestaussetzung

[TENOR]

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. April 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Oberlandesgericht hat den Verurteilten am 30. April 2021, rechtskräftig seit dem 11. August 2022, wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den gegen ihn bestehenden Haftbefehl hat es am Tag der Urteilsverkündung aufgehoben. Unter Anrechnung von Untersuchungs- und Auslieferungshaft hat der Verurteilte die Freiheitsstrafe bis auf einen Rest von 78 Tagen verbüßt. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29. April 2024 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde.

Das nach § 454 Abs. 3 StPO statthafte Rechtsmittel ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

Die Sache ist dem Oberlandesgericht zurückzugeben, weil es eine vollständige Sachprüfung bislang nicht vorgenommen und insbesondere den Verurteilten nicht - wie gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO im Grundsatz erforderlich - persönlich angehört hat.

Die Durchführung einer persönlichen Anhörung des in Frankreich lebenden Verurteilten scheiterte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts daran, dass dieser aufgrund seines dortigen Status als Asylbewerber das Land nicht legal verlassen durfte, weswegen er selbst um Aufhebung eines bereits durch das Oberlandesgericht anberaumten Anhörungstermins nachgesucht hatte. Gemessen an der Sach- und Rechtslage bei Entscheidung des Oberlandesgerichts ist diese daher nicht zu beanstanden. Nach neuerlicher Mitteilung des Verurteilten im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist jedoch im Zusammenwirken mit den zuständigen französischen Behörden eine Möglichkeit gefunden worden, seine Ausreise zur Wahrnehmung eines Anhörungstermins vor dem Oberlandesgericht zu bewerkstelligen. Die Durchführung einer persönlichen Anhörung, durch die die Beteiligungsrechte des Verurteilten in vollem Umfang gewahrt werden, erscheint somit nunmehr möglich.

Die Anhörung ist daher nachzuholen (vgl. auch für die vergleichbare Fallgestaltung der erst im Beschwerdeverfahren erteilten Einwilligung BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1995 - StB 15/95, BGHR StPO § 454 Anhörung 1; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, BGHR StPO § 454 Gutachten 4; vom 17. April 2024 - StB 23/24, juris Rn. 3 f.; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Ws 69/17, Nds. Rpfl. 2017, 312, 313; LK/Hubrach, StGB, 13. Aufl., § 57 Rn. 90; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 454 Rn. 10). In der hier vorliegenden Fallkonstellation ist ausnahmsweise nicht das Beschwerdegericht (§ 309 Abs. 2 StPO), sondern das Erstgericht zu einer Entscheidung in der Sache berufen (s. auch MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 309 Rn. 36).

Schäfer Paul Kreicker