Impermissible negative sentencing weight for failure to voluntarily withdraw from attempted manslaughter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) overturned the sentencing portion of the Dresden Regional Court's verdict, remanding the case for a new hearing and decision by a different chamber, while rejecting the remainder of the defendant's appeal. The defendant, who had been convicted of attempted manslaughter in concurrence with grievous bodily harm and sentenced to five years and six months of imprisonment, challenged the original judgment via a general factual appeal, specifically contesting the trial court's refusal to apply a discretionary downward shift in the sentencing framework. The BGH ruled that the trial court erred in law by citing the defendant's failure to voluntarily desist from the attempt—having instead been stopped by third parties—as a negative factor against a framework shift, a reasoning that improperly penalized the absence of a mitigating circumstance. Citing Article 23(2) and Article 49(1) of the German Criminal Code (StGB) and the prohibition against adverse consequences for the lack of mitigating factors, the court held that the legal error could not be excluded from influencing the final sentence, necessitating a new sentencing decision while leaving the underlying factual findings intact.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 49 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Impermissible negative sentencing weight for failure to voluntarily withdraw from attempted manslaughter: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. Mai 2024 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Strafe kann nicht bestehen bleiben. Bei der Strafrahmenwahl hat das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB auch mit folgender Begründung abgelehnt: „Eine fakultative Strafrahmenverschiebung schied unter anderem auch deshalb aus, weil der Angeklagte erst durch das Eingreifen Dritter vom Nebenkläger abließ.“ Das ist rechtsfehlerhaft, denn dem Angeklagten wird damit erschwerend zur Last gelegt, dass er nicht strafbefreiend vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; vgl. allgemein zum Verbot, das Fehlen von Strafmilderungsgründen zu Lasten des Angeklagten einzustellen nur BGH, Beschluss vom 1. August 2024 – 4 StR 2/24 mwN).
Der Senat kann letztlich nicht gänzlich ausschließen, dass die Schwurgerichtskammer ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung zu einer anderen Strafrahmenbestimmung und damit zu einer anderen Strafe gekommen wäre (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben deshalb Bestand (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler von Häfen