Reformulation of conviction to armed cannabis trafficking under the new Cannabis Act due to intertemporal application of the more lenient law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant's appeal was partially successful, with the appellate court amending the conviction to match the newly effective Cannabis Act while rejecting the remainder of the appeal and imposing full costs on the defendant. The case involved a defendant convicted by the lower court of armed drug trafficking under the Narcotics Control Act, who challenged the verdict; the material facts established that the quantity of Tetrahydrocannabinol (THC) exceeded the threshold for a non-small amount. Relying on the principle of applying the more lenient law in force at the time of the appellate decision, the court determined that the conviction must be restated as armed trafficking in cannabis under § 34(4)(4) of the Cannabis Act, which entered into force on April 1, 2024. However, the court upheld the original sentencing of one year and ten months of imprisonment, suspended on probation, reasoning that the lower court had already imposed a sentence within the equivalent statutory range for a minor case and that the new law removed the mitigating factor previously applied for cannabis being considered a "soft drug."
Legislator-Regeste
KI-generiertReformulation of conviction to armed cannabis trafficking under the new Cannabis Act due to intertemporal application of the more lenient law: Der Schuldspruch bedarf in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten und als im konkreten Fall milderes Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Der Angeklagte ist somit des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG schuldig, weil nach den getroffenen Feststellungen die Wirkstoffmenge – auch nach neuer Rechtslage – über dem Grenzwert von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) für eine nicht geringe Menge liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23, StV 2024, 587 Rn. 27).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. März 2024 im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Schuldspruch bedarf in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten und als im konkreten Fall milderes Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Der Angeklagte ist somit des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG schuldig, weil nach den getroffenen Feststellungen die Wirkstoffmenge – auch nach neuer Rechtslage – über dem Grenzwert von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) für eine nicht geringe Menge liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23, StV 2024, 587 Rn. 27).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der teilgeständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die auf Grund der gesetzlichen Neuregelung erforderliche Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne der § 30a Abs. 3, § 29a Abs. 2 BtMG angenommen, die Strafe indes mit Blick auf das seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Konsumcannabisgesetz einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren und damit dem Strafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG für minder schwere Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis entnommen. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht ausgehend von der seit dem 1. April 2024 geltenden Rechtslage eine mildere Strafe verhängt hätte, zumal der Umstand, dass es sich bei Marihuana und Haschisch um eine „weiche Droge“ handelt, nach neuer Gesetzeslage nicht mehr zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23, Rn. 17; vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24, NStZ–RR 2024, 215, 216).
3. Der geringe Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Meyberg Grube
Lutz Zimmermann