Reclassification of drug trafficking to cannabis trafficking under the new Consumption Cannabis Act and mandatory remand for sentencing under milder statutory framework
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Procedure partially granted the defendant’s appeal, modifying the conviction to trafficking in cannabis in seven cases and vacating the entire sentencing order, including the three-year total custodial sentence, for remand to a different chamber of the Landgericht Kassel; the appeal was otherwise dismissed, and the order for confiscation of proceeds remained in force. The defendant, originally convicted under the Narcotics Act for seven counts of drug trafficking in non-small quantities, challenged the conviction after the Consumption Cannabis Act (KCanG) entered into force on April 1, 2024, which decoupled cannabis from the Narcotics Act. The court held that the acts must be reclassified as trafficking in cannabis under § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG and § 53 StGB, noting that while the quantities involved constitute a particularly serious case under § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, this does not alter the formal charge. Because the statutory sentencing framework in § 34 Abs. 3 KCanG is significantly milder than that in the previous Narcotics Act provision, the appellate court could not exclude that the lower court would have imposed lower individual and total sentences, necessitating the remittal of the sentencing phase while preserving the factual findings.
Legislator-Regeste
KI-generiertReclassification of drug trafficking to cannabis trafficking under the new Consumption Cannabis Act and mandatory remand for sentencing under milder statutory framework: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. November 2023
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bezogen sich sämtliche abgeurteilten Tathandlungen des Angeklagten ausschließlich auf seinen Umgang mit Cannabis bzw. Marihuana. Der Schuldspruch kann aus diesem Grund keinen Bestand haben. Denn mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) fällt, was der Senat als im konkreten Fall milder nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen hat, der Umgang mit Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern allein unter das Konsumcannabisgesetz. Bei Marihuana handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als „Cannabis“ erfasst wird (§ 1 Nr. 4 KCanG).
b) Das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis in sieben Fällen gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 53 StGB zu würdigen. Dass sich die Taten jeweils auf ein Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge bezogen haben (zum Grenzwert der nicht geringen Menge nach dem KCanG vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, juris Rn. 7 ff. und vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24, juris Rn. 11 ff.), stellt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar, der im Schuldspruch keinen Ausdruck findet.
c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die gesetzliche Neuregelung zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG deutlich milder ist. Der Senat kann trotz des Umstandes, dass das Landgericht die mindere Gefährlichkeit der gehandelten Rauschmittel ausdrücklich in den Blick genommen hat, nicht ausschließen, dass es bei Anwendung der Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes (noch) niedrigere Einzel- und damit auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen werden von der aufgrund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.
3. Die Einziehungsentscheidung bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt und hat Bestand.
Menges
Appl
Meyberg
Zimmermann
Ri'inBGH Herold istwegen Urlaubs an derUnterschrift gehindert.
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