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2 StR 414/24 ECLI:DE:BGH:2025:280125B2STR414.24.0 KI-generiert

Right to be heard on appellate arguments in a non-reasoned dismissal of a criminal appeal

Geschäftsnummer 2 StR 414/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate rejected the defendant's complaint about the right to be heard (Anhörungsrüge) against its earlier dismissal of his appeal as inadmissible and unfounded, leaving the Landgericht Frankfurt am Main conviction in force and ordering the defendant to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned whether the appellate panel violated Article 103(1) of the Basic Law by failing to explicitly address specific arguments raised in the defense's written submissions during the criminal appeal process. The court held that no violation of the right to be heard occurred because the panel had deliberated on the defense's arguments, and under established jurisprudence, a decision dismissing an appeal under § 349(2) Code of Criminal Procedure does not require a reasoned opinion, nor is it constitutionally mandated to explicitly respond to further submissions in counter-statements, regardless of the content's merit. The cost determination was based on the analogous application of § 465(1) Code of Criminal Procedure.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Right to be heard on appellate arguments in a non-reasoned dismissal of a criminal appeal: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Der Senat hat über die Revision eingehend und umfassend beraten. Gegenstand der Beratung waren auch die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 12. September 2024.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids substantiierte Begründung erworbener Anspruch Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2024 mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Januar 2025 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben. Er macht insbesondere geltend, dass der Senat die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 12. September 2024 nicht beachtet habe.

1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Der Senat hat über die Revision eingehend und umfassend beraten. Gegenstand der Beratung waren auch die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 12. September 2024.

Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Verteidigung im hiesigen Verfahren nicht für durchgreifend gehalten hat, noch daraus, dass der Beschluss sich hierzu nicht ausdrücklich verhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463, und vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11, StraFo 2014, 391, 392). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2023 ‒ 2 StR 230/22, Rn. 3; vom 12. September 2024 – 4 StR 10/23, Rn. 3, und vom 26. November 2024 – 6 StR 383/24, Rn. 2).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4).

Menges

Zeng

Meyberg

Grube

Schmidt