Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 39/24 ECLI:DE:BGH:2024:190624B2STR39.24.0 KI-generiert

Reclassification of narcotics trafficking to cannabis offenses under the new KCanG and annulment of sentencing due to milder statutory framework

Geschäftsnummer 2 StR 39/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the conviction to trafficking in cannabis in four cases and ordering the complete annulment of the sentencing portion, with the case remanded to a different chamber of the Landgericht Bonn for new proceedings; the defendant prevailed on the challenge to the legal classification and sentencing while the prior findings of fact and the confiscation/compensation decisions remained in force. The dispute concerned whether conduct previously prosecuted under the Narcotics Act (BtMG) for trafficking in non-trivial quantities of marijuana must be reclassified under the new Consumer Cannabis Act (KCanG), which entered into force on April 1, 2024, and whether the milder statutory sentencing framework of the new law required a new sentencing determination. Relying on § 2(3) StGB and § 354a StPO, the court held that marijuana falls under the definition of cannabis in § 1(4) KCanG, necessitating a requalification of the offense under § 34(1) No. 4 KCanG; although large quantities constituted a statutory example of a particularly serious offense under § 34(3) KCanG, the significantly lower sentencing range compared to § 29a(1) BtMG mandated the annulment of the original sentences to allow for a potentially lower penalty.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO; Reclassification of narcotics trafficking to cannabis offenses under the new KCanG and annulment of sentencing due to milder statutory framework: The dispute concerned whether conduct previously prosecuted under the Narcotics Act (BtMG) for trafficking in non-trivial quantities of marijuana must be reclassified under the new Consumer Cannabis Act (KCanG), which entered into force on April 1, 2024, and whether the milder statutory sentencing framework of the new law required a new sentencing determination. Relying on § 2(3) StGB and § 354a StPO, the court held that marijuana falls under the definition of cannabis in § 1(4) KCanG, necessitating a requalification of the offense under § 34(1) No. 4 KCanG; although large quantities constituted a statutory example of a particularly serious offense under § 34(3) KCanG, the significantly lower sentencing range compared to § 29a(1) BtMG mandated the annulment of the original sentences to allow for a potentially lower penalty.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerhandlungen betreffend Hanf Strafzumessung Betäubungsmittelhandel Nichtigkeitsverfahren Vorleben Cannabiskonsum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to classify the portion of the revision that was not successful as unfounded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. September 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bezogen sich sämtliche abgeurteilten Tathandlungen des Angeklagten ausschließlich auf seinen Umgang mit Marihuana. Der Schuldspruch kann aus diesem Grund keinen Bestand haben. Denn mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) fällt, was der Senat als im konkreten Fall milder nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen hat, der Umgang mit Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern allein unter das Konsumcannabisgesetz. Bei Marihuana handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des Konsumcannabisgesetzes als „Cannabis“ erfasst wird (§ 1 Nr. 4 KCanG).

b) Das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis in vier Fällen gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 53 StGB zu würdigen. Dass sich die Taten jeweils auf ein Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge bezogen haben (zum Grenzwert der nicht geringen Menge nach dem KCanG vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, juris Rn. 7 ff. und vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, juris Rn. 11 ff.), stellt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar, der im Schuldspruch keinen Ausdruck findet.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die gesetzliche Neuregelung zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG deutlich milder ist. Der Senat kann trotz des beachtlichen Schuldumfangs, der vorliegend im Handel mit großen Marihuanamengen begründet ist, und trotz des Umstandes, dass das Landgericht die mindere Gefährlichkeit der gehandelten Rauschmittel ausdrücklich in den Blick genommen hat („weiche Droge“), nicht ausschließen, dass es bei Anwendung der Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes niedrigere Einzel- und damit auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen werden von der aufgrund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

3. Die Einziehungs- und die Kompensationsentscheidung bleiben von der Schuldspruchänderung unberührt und haben Bestand (BGH, Beschlüsse vom 24. August 2023 – 2 StR 271/23, juris Rn. 13 und vom 8. November 2023 – 2 StR 418/23, juris Rn. 8).

Menges

Appl

Meyberg

Ri'inBGH Herold istwegen Urlaubs an derUnterschrift gehindert.

Zimmermann

Menges