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2 ARs 518/24 ECLI:DE:BGH:2025:260225B2ARS518.24.0 KI-generiert

Transfer of juvenile criminal proceedings: rejection based on adult status and procedural economy

Geschäftsnummer 2 ARs 518/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) annulled the transfer order issued by the Bad Hersfeld District Court and affirmed the latter's continued jurisdiction to conduct the youth criminal proceedings. The dispute involved a jurisdictional conflict between two youth lay courts regarding a complex fraud case; the Bad Hersfeld court had initially transferred the case to the Hamm court based on the defendant's new residence, citing the proximity principle for juvenile justice, but Hamm refused acceptance and referred the matter to the BGH. Relying on § 42 Abs. 3 JGG and distinguishing that the defendant was an adult at the time of the decision, the court held that the transfer was impermissible for procedural economic reasons, as the Bad Hersfeld court had already initiated the main proceedings, was familiar with the extensive case file, and held a significant number of witnesses, whereas a transfer would have caused unacceptable delays.

Legislator-Regeste

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§ 205 StPO; Transfer of juvenile criminal proceedings: rejection based on adult status and procedural economy: 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Bad Hersfeld (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und des Amtsgerichts Hamm (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.

Schlagwörter

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Aufenthaltswechsel Zuständigkeitsfragen Strafakten verfahrensrechtliche Fragen E-Justice Obhutsübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Zuständigkeitsbestimmung im Jugendstrafverfahren wegen Betruges: Örtliche Zuständigkeit aus verfahrensökonomischer Sicht

[TENOR]

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendschöffengericht ‒ Bad Hersfeld vom 2. Oktober 2024 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

[GRUENDE]

Die Jugendschöffengerichte der Amtsgerichte Bad Hersfeld und Hamm streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer umfangreichen Jugendstrafsache.

I. Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Bad Hersfeld hat gegen den Angeklagten erhobene Anklagen verbunden, sie zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet; über die Anklage vom 11. März 2020 hat es noch nicht entschieden. Nachdem der Angeklagte am 1. März 2020 nach Algerien ausgereist ist, hat das Amtsgericht Bad Hersfeld das Verfahren nach § 205 StPO eingestellt. Seit dem 10. März 2023 ist der Angeklagte in Hamm melderechtlich erfasst. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Hamm mit der Begründung abgegeben, der Angeklagte habe inzwischen seinen Wohnsitz in Hamm. Das Amtsgericht Hamm hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache mit Beschluss vom 13. November 2024 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Bad Hersfeld (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und des Amtsgerichts Hamm (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.

2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 2. Oktober 2024 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Bad Hersfeld zuständig.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom 17. Dezember 2024 ausgeführt:

„§ 42 JGG bezweckt aus erzieherischen Gründen eine räumliche und personelle Nähe des entscheidenden Gerichts (vgl. MüKo-JGG/Höffler, 1. Aufl., § 42 Rn. 4 mwN) und gilt daher nicht für Erwachsene wie den mittlerweile 22 Jahre alten Angeklagten. Im Übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Angeklagte im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamm bereits jugendrichterlich in Erscheinung getreten ist oder dort unabhängig davon Erkenntnisse über ihn vorliegen. Die im richterlichen Ermessen stehende Abgabe (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 2 ARs 460/23 –, juris Rn. 6) wäre im vorliegenden Fall zudem aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Ausnahme der Anklage vom 11. März 2020 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und ist damit bereits in die ersichtlich komplexe und umfangreiche Sache eingearbeitet, während sich das Amtsgericht Hamm zunächst noch einarbeiten müsste, was mit Sicherheit zu einer weiteren, nicht hinnehmbaren Verzögerung des Verfahrens führen würde. Außerdem wohnen etliche Zeugen im Bezirk des Amtsgerichts Bad Hersfeld oder in dessen Nähe.“

Dem tritt der Senat bei.

Menges Zeng Grube

Schmidt Lutz