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1 StR 394/24 ECLI:DE:BGH:2025:180325B1STR394.24.1 KI-generiert

Concurrence of completed heavy robbery and attempted especially heavy robbery: recission of lesser-included attempt

Geschäftsnummer 1 StR 394/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Procedure (BGH) partially granted the defendant’s appeal, amending the conviction to solely heavy robbery/extortion and rejecting the remainder of the revision while ordering the defendant to bear the costs. The case involved a robbery of a betting shop where the defendant and accomplices used a toy pistol perceived as a real firearm and a knife, originally resulting in a conviction for heavy robbery/extortion in ideal concurrence with attempted especially heavy robbery/extortion. The appellate challenge questioned the legal classification of the concurrence between these offenses and a procedural duty to inform. Relying on the principle that an attempted offense recedes if a completed or equally serious offense covers the same act, the Court held that the attempted especially heavy robbery (due to the use of a weapon, § 250 para. 2 no. 1 StGB) recedes behind the completed heavy robbery (due to the use of a weapon or the act being committed by a group, § 250 para. 1 no. 1a/1b StGB). Although the original judgment failed to explicitly charge the completed offense of carrying a weapon (§ 250 para. 1 no. 1a StGB), the Court noted this act was factually established and would have served as an aggravating factor in sentencing, thereby leaving the three-year and eight-month prison sentence unchanged.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 257c StPO, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Concurrence of completed heavy robbery and attempted especially heavy robbery: recission of lesser-included attempt: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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versuchter Raub Realkonkurrenz von Straftaten schwerer Fall Waffengesetz Revision des Strafurteils vollendeter Versuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 313/04
September 2004 – 2 StR 313/04).
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Volltext

Verhältnis zwischen dem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung und der vollendeten schweren räuberischen Erpressung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26. April 2024 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Der Rüge, das Landgericht habe seine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verletzt, bleibt – ungeachtet dessen, ob es sich bei dem Gespräch in der ausgesetzten Hauptverhandlung um ein Verständigungsgespräch im Sinne des § 257c StPO gehandelt hat – jedenfalls auch deshalb der Erfolg versagt, weil der Vorsitzende im Rahmen der – von den Verfahrensbeteiligten als vollständig und zutreffend bestätigten – Information über das in der Hauptverhandlung vom 4. März 2024 geführte Verständigungsgespräch durch Wiedergabe der Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft inzident auch über das in der ausgesetzten Hauptverhandlung vom 23. Juni 2023 geführte Gespräch und dessen Inhalt berichtet hat.

II. Die auf die Sachrüge gebotene vollständige Überprüfung führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Nach den Feststellungen verübte der Angeklagte zusammen mit den Mitangeklagten S. und V. einen Raubüberfall auf ein Wettbüro. Während der Angeklagte vom Zeugen K. die Herausgabe des in der Kasse befindlichen Bargeldes verlangte, richtete V. eine Spielzeugpistole als Drohmittel nach oben und auch auf den Geschädigten K. , der diese als scharfe Schusswaffe ansah. S. hielt währenddessen ein Messer zumindest kurze Zeit offen vor seinen Körper, was der Zeuge K. jedoch nicht bemerkte.

2. Die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erweist sich aus den im Antrag des Generalbundesanwalts genannten zutreffenden Gründen als unzutreffend. Der Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tritt hinter der vollendeten schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 StR 612/14 mwN). Zusätzlich haben die Angeklagten – was das Landgericht nicht berücksichtigt hat – durch das Mitführen des Messers den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB verwirklicht, hinter dem der Versuch des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04). Der Senat lässt daher den Schuldspruch wegen tateinheitlichen Versuchs der besonders schweren räuberischen Erpressung entfallen.

3. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen. Der Senat kann ausschließen, dass es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Denn dann wäre bei der konkreten Strafzumessung anstelle der zurücktretenden versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung jedenfalls die tateinheitliche Verwirklichung von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB strafschärfend zu berücksichtigen gewesen.

4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.

Jäger Fischer Wimmer

Bär Welnhofer-Zeitler