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1 StR 394/24 ECLI:DE:BGH:2025:180325B1STR394.24.0 KI-generiert

Priority of completed aggravated robbery over attempted aggravated robbery in concurrent offenses

Geschäftsnummer 1 StR 394/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendants' appeals and amended the conviction to severe aggravated robbery, rejecting the lower court's additional count of attempted especially severe aggravated robbery as legally subsumed by the completed offense, while upholding the original sentences and denying cost relief. The dispute arose from a robbery at a betting office where the defendants, together with a co-defendant, demanded cash while one wielded a toy pistol that the victim perceived as a real firearm and another held a knife; the Regional Court of Offenburg had originally convicted them of severe aggravated robbery in concurrence with attempted especially severe aggravated robbery. The Supreme Court held that under the legal doctrine of priority of penalties, the completed offense under § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB (aggravation due to carrying a knife) and § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (aggravation due to misuse of authority/position, though here specifically the prior conviction referenced in the text regarding the tool) superseded the attempt under § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (use of a weapon perceived as lethal), rendering the attempt legally irrelevant for sentencing purposes because the knife possession itself constituted an independent aggravating circumstance that would have similarly increased the penalty if the attempt were removed.

Legislator-Regeste

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§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Priority of completed aggravated robbery over attempted aggravated robbery in concurrent offenses: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, gegen den Angeklagten S. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten V. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten. Sie führen zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub Strafzumessung Gebrauchspriorität versuchter Mord Waffenrechtsdelikte vollendeter Versuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 313/04
September 2004 – 2 StR 313/04).
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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26. April 2024 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, gegen den Angeklagten S. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten V. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten. Sie führen zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen verübten die Angeklagten zusammen mit dem Mitangeklagten B. einen Raubüberfall auf ein Wettbüro. Während B. vom Zeugen K. die Herausgabe des in der Kasse befindlichen Bargeldes verlangte, richtete V. eine Spielzeugpistole als Drohmittel nach oben und auch auf den Geschädigten K. , der diese als scharfe Schusswaffe ansah. S. hielt währenddessen ein Messer zumindest kurze Zeit offen vor seinen Körper, was der Zeuge K. jedoch nicht bemerkte.

2. Die rechtliche Bewertung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erweist sich aus den im Antrag des Generalbundesanwalts genannten zutreffenden Gründen als unzutreffend. Der Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tritt hinter der vollendeten schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 StR 612/14 mwN). Zusätzlich haben die Angeklagten – was das Landgericht nicht berücksichtigt hat – durch das Mitführen des Messers den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB verwirklicht, hinter dem der Versuch des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ebenfalls zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04). Der Senat lässt daher den Schuldspruch wegen tateinheitlichen Versuchs der besonders schweren räuberischen Erpressung entfallen.

3. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen. Der Senat kann ausschließen, dass es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Denn dann wäre bei der konkreten Strafzumessung anstelle der zurücktretenden versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung jedenfalls die tateinheitliche Verwirklichung von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB strafschärfend zu berücksichtigen gewesen.

4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen.

Jäger Fischer Wimmer

Bär Welnhofer-Zeitler