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VII ZB 1/25 ECLI:DE:BGH:2025:190325BVIIZB1.25.0 KI-generiert

Validity of single judge’s admission of legal appeal on grounds of fundamental importance in enforcement proceedings under the right to a lawful judge

Geschäftsnummer VII ZB 1/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice reversed the appellate court's decision and remanded the case for a renewed hearing, effectively allowing the creditor to pursue the legal appeal despite procedural errors in the lower instance. The dispute concerned the validity of a search and seizure order sought by a statutory health insurance company against a minor debtor for outstanding contribution fees, where the debtor argued that enforcement in a parent's home was the only option. The decisive legal basis was the violation of the constitutional right to a lawful judge (Art. 101 (1) sentence 2 German Basic Law), as the single judge at the appellate court incorrectly exercised the authority to admit the legal appeal on grounds of fundamental importance, a power reserved exclusively for a collegiate panel under § 568 sentence 2 of the Code of Civil Procedure; the court held that this procedural defect rendered the prior decision arbitrary and void, requiring the matter to be referred back to the same single judge who must now either adhere to their previous view or refer the case to the collegiate panel for the admissibility decision.

Legislator-Regeste

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§ 287 AO, § 568 Satz 2 ZPO; Validity of single judge’s admission of legal appeal on grounds of fundamental importance in enforcement proceedings under the right to a lawful judge: Die Gläubigerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die minderjährige Schuldnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen und hat den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO gegen die Schuldnerin beantragt. Die Gläubigerin hat geltend gemacht, die Vollstreckung in der elterlichen Wohnung beziehungsweise im Kinderzimmer stelle die einzige Vollstreckungsmöglichkeit dar.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten ZPO-Bestimmung gesetzliche Voraussetzungen Streitgegenstand Zulassung der Zwangsvollstreckung Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 134/02
März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn.
BGHZ 154, 200
März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn.
VIII ZB 6/24
Suspension of eviction enforcement due to single judge’s erroneous admission of legal appeal against vacate settlement waiver
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Volltext

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 10. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Erfurt vom 19. Dezember 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

[GRUENDE]

I. Die Gläubigerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die minderjährige Schuldnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen und hat den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO gegen die Schuldnerin beantragt. Die Gläubigerin hat geltend gemacht, die Vollstreckung in der elterlichen Wohnung beziehungsweise im Kinderzimmer stelle die einzige Vollstreckungsmöglichkeit dar.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18 Rn. 7, NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom 14. Mai 2024 - VIII ZB 6/24 Rn. 6, juris).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Einzelrichterentscheidung ist aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde obliegt - wie sich aus § 568 Satz 2 ZPO ergibt - nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium. Das Vorgehen des Einzelrichters stellt sich angesichts der widersprüchlichen gleichzeitigen Bejahung und (impliziten) Verneinung der Grundsatzbedeutung als objektiv willkürlich dar und verletzt daher das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 6-11; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18 Rn. 8 f., NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13/20 Rn. 5, NJW-RR 2022, 570; Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23 Rn. 3, juris; Beschluss vom 14. Mai 2024 - VIII ZB 6/24 Rn. 7, juris). Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. März 2024 - V ZB 73/23 Rn. 3, juris).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte er bei seiner bisherigen Beurteilung verbleiben, wird er nach § 568 Satz 2 ZPO zu verfahren haben.

4. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.

Pamp Halfmeier Graßnack

Sacher Hannamann