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5 StR 326/23 ECLI:DE:BGH:2024:211024B5STR326.23.0 KI-generiert

Scope of auxiliary plaintiff’s statutory right to translation of final BGH criminal judgments in mass-murder cases

Geschäftsnummer 5 StR 326/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5. Strafsenat rejected the request by the victims' counsel to provide an English translation of the Senate's judgment of 20 August 2024, which had previously dismissed the appeals of defendants convicted of aiding and abetting murder in over 10,000 cases and attempted murder in five cases. The dispute concerned whether the non-german-speaking auxiliary plaintiffs were entitled to a translation of the final, unappealable appellate decision, with the plaintiffs arguing the need was essential to understand the ruling. The court held that under § 397 Abs. 3 StPO in conjunction with § 187 Abs. 2 GVG, auxiliary plaintiffs are only entitled to translations of written documents as far as necessary for the exercise of their procedural rights, a requirement that applies to non-final judgments but not to final decisions of the Federal Court of Justice, and dismissed the argument that personal interest in understanding the details created a statutory right to translation.

Legislator-Regeste

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§ 397 Abs. 3 StPO; Scope of auxiliary plaintiff’s statutory right to translation of final BGH criminal judgments in mass-murder cases: Der Antrag ist abzulehnen. Nach § 397 Abs. 3 StPO iVm § 187 Abs. 2 GVG hat ein Nebenkläger Anspruch auf Übersetzung schriftlicher Unterlagen nur, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Dies ist regelmäßig bei nicht rechtskräftigen Urteilen anzunehmen (§ 187 Abs. 2 Satz 1 GVG), nicht aber bei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2018 – 4 StR 51/17; vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17). Das Gesetz sieht auch für Opfer schwerster Gewaltverbrechen als Nebenkläger keine abweichende Regelung vor.

Schlagwörter

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Übersetzungsrecht Opferrechte gesetzlicher Anspruch Mord E-Justice Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag der Nebenkläger L. , M. , S. und Si. , das Urteil des Senats vom 20. August 2024 in die englische Sprache übersetzen zu lassen, wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat mit Urteil vom 20. August 2024 die Revision der Angeklagten gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen und zum versuchten Mord in fünf Fällen durch das Landgericht Itzehoe verworfen. Nach Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsgründe hat der anwaltliche Beistand der Nebenkläger L. , M. , S. und Si. mit Schriftsatz vom 30. September 2024 für diese die Übersendung einer englischen Übersetzung des Urteils beantragt, da diese kein Deutsch sprächen.

II. Der Antrag ist abzulehnen. Nach § 397 Abs. 3 StPO iVm § 187 Abs. 2 GVG hat ein Nebenkläger Anspruch auf Übersetzung schriftlicher Unterlagen nur, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Dies ist regelmäßig bei nicht rechtskräftigen Urteilen anzunehmen (§ 187 Abs. 2 Satz 1 GVG), nicht aber bei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2018 – 4 StR 51/17; vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17). Das Gesetz sieht auch für Opfer schwerster Gewaltverbrechen als Nebenkläger keine abweichende Regelung vor.

Dass hier ausnahmsweise eine Übersetzung des Senatsurteils zur Wahrung strafprozessualer Rechte erforderlich sein könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Rechtsauffassung des Nebenklagevertreters, wonach sich ein Anspruch aus dem Wunsch der Nebenkläger herleite, die Entscheidung im Detail zu verstehen und nachzuvollziehen, findet im Gesetz keine Stütze. Dieses geht in § 397 Abs. 3 StPO iVm § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 GVG vielmehr davon aus, dass das verständliche Anliegen der Nebenkläger mittels Beratung durch den anwaltlichen Beistand zu erfüllen ist (vgl. für den Verteidiger BT-Drucks. 17/12578, S. 12).

Cirener