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5 ARs 18/24 ECLI:DE:BGH:2024:221024B5ARS18.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of revision and unadmitted legal complaint in EGGVG judicial review proceedings

Geschäftsnummer 5 ARs 18/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the complainant's appeal as inadmissible and ordered the appellants to bear the costs, thereby leaving the prior decision of the Higher Regional Court in force. The case involved a challenge to the Higher Regional Court's ruling that dismissed the appellants' applications for judicial review, which were filed under the procedure governing judicial decisions on coercive measures. The Court held that the "revision request" was legally defective because a formal appeal on points of law (Revision) is not available in proceedings under §§ 23 et seq. EGGVG pursuant to § 333 StPO, and the alternative remedy of legal complaint (Rechtsbeschwerde) was unavailable because the lower court had not expressly admitted it, per § 29(1) EGGVG, and the refusal of admission is not itself subject to challenge.

Legislator-Regeste

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§ 333 StPO; Inadmissibility of revision and unadmitted legal complaint in EGGVG judicial review proceedings: Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Rechtsmittel der Revision ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht statthaft (vgl. § 333 StPO). Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 ARs 24/23). Ein Ausnahmetatbestand (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 ARs 35/23) ist nicht gegeben.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Revisionsgesuch Strafanzeige Zwangsmassnahmen formelle Rechtskraft ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Die Antragsteller wenden sich mit einem „Revisionsantrag“ vom 15. Juni 2024 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2024, mit dem ihre Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 31. Mai und 25. September 2023 als unzulässig verworfen worden sind.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Rechtsmittel der Revision ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht statthaft (vgl. § 333 StPO). Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 ARs 24/23). Ein Ausnahmetatbestand (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 ARs 35/23) ist nicht gegeben.

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler von Häfen