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5 StR 360/24 ECLI:DE:BGH:2024:081024B5STR360.24.0 KI-generiert

Double Counting of Aggravating Circumstances in Sentencing for Aggravated Coercion

Geschäftsnummer 5 StR 360/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, quashing the sentencing portion of the Leipzig Regional Court’s judgment while upholding the conviction for coercion, and remanded the case for a new sentencing determination. The dispute concerned the calculation of the final prison term (two years and six months) for an aggravated case of coercion under § 240 Abs. 4 StGB, where the lower court had based the enhanced sentencing on factors including prior convictions, use of weapons, and ongoing psychological harm to the victim. The BGH ruled that the lower court committed a legal error by failing to articulate an independent justification for the sentencing magnitude; specifically, aggravating circumstances already assessed to determine the statutory aggravated offense cannot be double-counted to further increase the punishment within that specific framework without distinct reasoning. Consequently, the findings of fact remain valid, but the sentencing must be recalculated by a different chamber of the Regional Court to ensure these factors are not improperly weighted.

Legislator-Regeste

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§ 353 Abs. 2 StPO; Double Counting of Aggravating Circumstances in Sentencing for Aggravated Coercion: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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erschwerender Tatumstand Strafzumessung strafrechtliche Nötigung Ehetrennung Begriff der Entscheidung Doppelverwertungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 151/21
Juni 2021 – 5 StR 151/21, Rn.
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Volltext

Berücksichtigung strafschärfender Gesichtspunkte sowohl beim besonders schweren Fall der Nötigung als auch bei der Strafzumessung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2024 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Das Landgericht hat aufgrund der zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, der Tatbegehung unter Verwendung von Messern und einer „Scheinwaffe“ sowie der andauernden seelischen Beeinträchtigung des Geschädigten infolge der Tat einen unbenannten besonders schweren Fall der Nötigung angenommen und die Strafe daher dem Strafrahmen des § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB entnommen. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat es die Strafe ‚unter nochmaliger umfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände‘ bestimmt.

Das ist rechtsfehlerhaft gewesen, denn das Landgericht hat strafschärfende Gesichtspunkte, die es in ihrem Schweregrad als Regelbeispielen gleichwertig angesehen hat, nicht mit ihrem vollen Gewicht zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 5 StR 151/21, Rn. 4), wovon hier jedoch mangels einer eigenständigen Begründung der Strafzumessung im engeren Sinn ausgegangen werden muss. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei rechtlich zutreffender Beurteilung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Dem vermag sich der Senat nicht zu verschließen.

3. Die Sache bedarf daher im Aufhebungsumfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener Gericke Köhler

Resch Werner