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5 StR 22/25 ECLI:DE:BGH:2025:100325B5STR22.25.0 KI-generiert

Discretionary omission of confiscation of digital evidence and criminal proceeds under § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO in drug trafficking convictions

Geschäftsnummer 5 StR 22/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5. Strafsenat partially granted the defendant's revision, ordering the court to forgo the confiscation of the defendant's mobile phones, SIM cards, and the value of criminal proceeds (€6,460) while rejecting the remainder of the appeal and imposing the costs of the legal remedy on the defendant, leaving the underlying conviction and total prison sentence of three years intact. The dispute concerned a challenge to the confiscation orders and the cost allocation arising from a trial for multiple counts of drug trafficking, including non-trivial quantities and cannabis. Relying on § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, the appellate court exercised its discretion to omit the confiscation decision, and based on § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO, determined that charging the defendant with the full costs was not unreasonable given the minor success of the revision.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; Discretionary omission of confiscation of digital evidence and criminal proceeds under § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO in drug trafficking convictions: Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung der Mobiltelefone und des Wertes von Taterträgen (insoweit missverständlich im Tenor des angefochtenen Urteils nur als „Taterträge“ bezeichnet) hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Strafzumessung wegen Drogenhandels Revision des Strafurteils digitaler Beweis Urteilsdispositiv Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the operative part to state that the revision is otherwise unfounded, justifying the dismissal of the appeal on the guilt and sentencing.

§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO

Procedural rule cited as the basis for the court's decision to forgo the confiscation of the mobile phones, SIM cards, and proceeds.

§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO

Legal basis cited for the cost allocation, obliging the appellant to bear the costs of the legal remedy.

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 1. Oktober 2024 wird von der Einziehung der „in diesem Verfahren beschlagnahmten Mobiltelefone der Angeklagten nebst SIM-Karten“ und des Wertes von Taterträgen abgesehen; die Einziehungsanordnung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn und den nichtrevidierenden Mitangeklagten die Einziehung „der in diesem Verfahren beschlagnahmten Mobiltelefone der Angeklagten nebst SIM-Karten“ und „von Taterträgen in Höhe von 6.460 Euro“ angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung der Mobiltelefone und des Wertes von Taterträgen (insoweit missverständlich im Tenor des angefochtenen Urteils nur als „Taterträge“ bezeichnet) hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229 f.; vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160).

Cirener Gericke Mosbacher

Resch von Häfen