Confiscation of criminal proceeds barred by victim’s restitution of embezzled cash under § 73e StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, modifying the lower court's confiscation order to reduce the amounts to be forfeited for the defendant and two co-defendants (€67,974.34, €70,774.34, and €58,484.21 respectively) while rejecting the remainder of the appeal; the convictions for eleven counts of theft and four counts of attempted theft, resulting in a total sentence of four years and nine months for the defendant, remain in force. The dispute centered on a procedural and substantive challenge to the seizure of the value of criminal proceeds under § 73 et seq. StGB, specifically concerning cash that had been physically returned to the victim before the final judgment. The decisive legal basis was § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, which prohibits the confiscation of the value of criminal proceeds when the victim's restitutionary claim has been extinguished by the return of the original assets, a principle applied via § 354 Abs. 1 StPO to correct the error even for non-reviding co-defendants.
Legislator-Regeste
KI-generiertConfiscation of criminal proceeds barred by victim’s restitution of embezzled cash under § 73e StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in elf Fällen und versuchten Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten – wie auch gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten J. und B. – die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer geringfügigen Herabsetzung der Einziehungsbeträge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. Mai 2024 im Einziehungsausspruch, auch soweit es die Mitangeklagten J. und B. betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen
a) gegen den Angeklagten in Höhe von 67.974,34 €;
b) gegen den Mitangeklagten J. in Höhe von 70.774,34 €;
c) gegen den Mitangeklagten B. in Höhe von 58.484,21 €
angeordnet wird, wobei sie jeweils als Gesamtschuldner haften, und die darüber hinaus gehende Einziehung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in elf Fällen und versuchten Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten – wie auch gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten J. und B. – die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer geringfügigen Herabsetzung der Einziehungsbeträge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Einziehungsausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass die Strafkammer im Fall II. 5. der Urteilsgründe von den Angeklagten erbeutetes Bargeld – zumal unter Ansatz eines um 200 € überhöhten Betrages – rechtsfehlerhaft seinem Wert nach gemäß §§ 73, 73c StGB eingezogen hat. Denn das sichergestellte Bargeld ist den Urteilsgründen zufolge an die Verletzte zurückgelangt, der ihr aus der Tat erwachsene Rückgewähranspruch somit erloschen. Nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB verbot sich daher insoweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen.
Der Senat hat im Fall II. 5. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung entfallen lassen und den verbleibenden Betrag demgemäß herabgesetzt. Da der Rechtsfehler ebenso die Nichtrevidenten betrifft, hat der Senat den Einziehungsausspruch auch diese betreffend geändert (§ 357 Satz 1 StPO). Die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten bleibt hiervon unberührt, wobei es einer individuellen Benennung der jeweiligen Gesamtschuldner nicht bedurfte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 4 StR 542/24 Rn. 3 mwN).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Maatsch Scheuß
Tschakert Gödicke