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2 ARs 446/24 ECLI:DE:BGH:2025:260225B2ARS446.24.0 KI-generiert

Youth court jurisdiction transfer upon defendant's relocation: insufficient discretion and procedural uneconomy invalidate venue change under § 42 JGG

Geschäftsnummer 2 ARs 446/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the transfer decision of the local juvenile court, ruling that the original court retained jurisdiction and must continue to investigate and decide the case. This jurisdictional dispute arose when the original court transferred a juvenile theft prosecution to a different district after the minor defendant relocated, relying on the statutory provision for venue changes upon a change of residence. The BGH held the transfer unlawful and inefficient because the transferring court failed to provide a substantive justification for its discretionary decision, as the mere citation of the residence change did not demonstrate a balancing of interests, and the transfer was procedurally uneconomical given that the original court was already familiar with the case and the burden of travel on witnesses outweighed the inconvenience to the defendant. The decisive legal basis was the requirement under the Youth Court Act that a transfer for jurisdictional reasons must be justified by an evaluation of procedural economy and necessity, not merely by the factual occurrence of a residence change.

Legislator-Regeste

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Youth court jurisdiction transfer upon defendant's relocation: insufficient discretion and procedural uneconomy invalidate venue change under § 42 JGG: 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Hagen (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und des Amtsgerichts Germersheim (Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.

Schlagwörter

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Aufenthaltswechsel gesetzliche Grundlage geringfügiger Diebstahl Zuständigkeitsfragen E-Justice Obhutsübertragung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Zuständigkeitsbestimmung im Jugendstrafverfahren: Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel des Angeklagten; Unzweckmäßigkeit der Abgabe

[TENOR]

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ Jugendrichter ‒ Hagen vom 24. April 2024 wird aufgehoben.

2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.

[GRUENDE]

Die Jugendrichter der Amtsgerichte Hagen und Germersheim streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.

I. Die Staatsanwaltschaft Hagen hat gegen die Angeklagte am 2. Januar 2024 beim Amtsgericht – Jugendrichter – Hagen Anklage wegen Diebstahls erhoben. Die Jugendrichterin hat die Anklage mit Beschluss vom 12. März 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und einen Hauptverhandlungstermin bestimmt. Nachdem die Angeklagte zu ihrer Mutter in den Bezirk des Amtsgerichts Germersheim gezogen ist, hat die Jugendrichterin den Hauptverhandlungstermin aufgehoben und mit Beschluss vom 24. April 2024 das Verfahren mit dem Hinweis auf den Wohnsitzwechsel gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht Germersheim abgegeben. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Germersheim hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das Amtsgericht Hagen hat die Sache sodann mit Beschluss vom 12. November 2024 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Hagen (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und des Amtsgerichts Germersheim (Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständig.

2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 24. April 2024 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin die Jugendrichterin des Amtsgerichts Hagen zuständig.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift vom 16. Dezember 2024 unter anderem ausgeführt:

„Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Hagen vom 24. April 2024 lässt bereits nicht erkennen, ob sich die Jugendrichterin bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 JGG im pflichtgemäßen Ermessen steht und deshalb einer sachlichen Begründung bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2021 – 2 ARs 200/21). Der bloße Hinweis auf den Wohnsitzwechsel der Angeklagten war insoweit nicht ausreichend, denn er benennt nur die Voraussetzung, unter der das richterliche Ermessen eröffnet ist, ersetzt jedoch keine Auseinandersetzung mit dem Für und Wider einer Abgabe.

Im Übrigen ist eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG hier auch unzweckmäßig, denn sie ist aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Die Jugendrichterin in Hagen hat bereits über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und ist mit der Sache vertraut. Bei einer Abgabe müssten – worauf das Amtsgericht Germersheim zutreffend hinweist – im Rahmen der Beweisaufnahme Zeugen aus dem Raum Hagen aufwändig nach Germersheim anreisen, während eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hagen nur für die [fast volljährige] Angeklagte selbst einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge hätte, der ihr ohne Weiteres zugemutet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 ARs 131/21, NStZ-RR 2021, 294 f.). […]“

Dem tritt der Senat bei.

Menges Zeng Grube

Schmidt Lutz