Jurisdictional transfer of translation request for appellate decision to lower court under § 187 GVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 1st Criminal Senate dismissed the appeal for procedural reasons, ordering that the defendant’s request for a Spanish translation of the Senate’s 17 December 2024 ruling be referred to the presiding judge of the Munich I Regional Court for resolution. The dispute arose after the Senate, having reversed part of the original conviction for heavy gang theft and theft by remanding the case to a different criminal chamber for retrial on the forfeiture of criminal proceeds, received a post-remission request from the defendant, who claimed an inability to read German. The court determined that the senate presiding judge lacked jurisdiction to decide the matter because the criminal proceeding was not yet finally concluded, and the question of whether a written translation is required under § 187 GVG falls under the authority of the presiding judge of the court currently handling the case. This allocation of competence is driven by procedural economy and the need for the retrial court to assess the specific circumstances, including the defendant’s language skills and whether oral interpretation during the new main hearing would suffice under § 187 Abs. 2 GVG and § 126 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiertJurisdictional transfer of translation request for appellate decision to lower court under § 187 GVG: Für die nach § 187 GVG zu beurteilende Frage, ob eine schriftliche Übersetzung einer gerichtlichen Entscheidung anzufertigen und dem Angeklagten zu übermitteln ist, ist grundsätzlich der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 3 StR 107/21 mwN). Eine Ausnahmekonstellation, in der im Einzelfall etwas anderes gelten kann (s. dazu etwa BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn. 4 ff.), liegt nicht vor.
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KI-generiertVolltext
Die Entscheidung über das Begehr des Angeklagten, ihm eine Übersetzung des Beschlusses des Senats vom 17. Dezember 2024 in die spanische Sprache zukommen zu lassen, wird dem Vorsitzenden der mit der Sache befassten Strafkammer des Landgerichts München I vorgelegt.
[GRUENDE]
I. Das Landgericht München I hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. April 2024 wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner gegen den Angeklagten und den wegen derselben Taten gleichfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilten Mitangeklagten G. – haftend als Gesamtschuldner – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 654.510,91 Euro angeordnet. Der Senat hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 17.
Dezember 2024 – auch zugunsten des Mitangeklagten – im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit Ausnahme der zugehörigen Feststellungen aufgehoben sowie die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nachdem die Strafakten bereits an das Landgericht abgeschickt worden waren, hat der Angeklagte mit Schreiben vom 22. Februar 2025 darum gebeten, ihm eine Übersetzung des Beschlusses in die spanische Sprache zukommen zu lassen, da er ihn auf Deutsch nicht lesen und verstehen könne.
II. Der Senatsvorsitzende ist zu einer Entscheidung über den Antrag des Angeklagten nicht mehr berufen.
Für die nach § 187 GVG zu beurteilende Frage, ob eine schriftliche Übersetzung einer gerichtlichen Entscheidung anzufertigen und dem Angeklagten zu übermitteln ist, ist grundsätzlich der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 3 StR 107/21 mwN). Eine Ausnahmekonstellation, in der im Einzelfall etwas anderes gelten kann (s. dazu etwa BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn. 4 ff.), liegt nicht vor.
Da das Strafverfahren noch nicht insgesamt rechtskräftig abgeschlossen ist, handelt es sich nicht um eine Fallgestaltung, bei der eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu erwägen wäre, wenn eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts entfiele (derart BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn. 9 ff.). Zudem ist es insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie sachgerecht, das erneut berufene Tatgericht mit dem Begehren des Angeklagten zu befassen. Dem Senat fehlt nach Abschluss des Revisionsverfahrens eine ausreichende Grundlage, um überprüfen zu können, ob ein Übersetzungsbedarf im Sinne des § 187 Abs. 2 GVG besteht.
Dies gilt nicht allein für die Beurteilung der Sprachkenntnis des Angeklagten, für die sich naheliegend Anhaltspunkte aus den Sachakten finden lassen können, sondern auch für die weitere Verfahrensgestaltung. Werden etwa im Falle einer erneuten Hauptverhandlung zu deren Beginn das Ausgangsurteil und die zurückverweisende Revisionsentscheidung verlesen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2018 – 1 StR 481/17, BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 4 Rn. 4 aE), kann bei einem verteidigten Angeklagten zu erwägen sein, ob eine mündliche Übersetzung gemäß § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 StPO ausreicht.
Sofern sich ein Angeklagter in Untersuchungshaft befindet, besteht überdies eine Sachnähe des ebenfalls nach § 126 StPO zuständigen neuen Tatgerichts.
Jäger