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2 StR 169/24 ECLI:DE:BGH:2024:280824B2STR169.24.0 KI-generiert

Necessity of ordering withdrawal facility placement for post-judgment offenses under § 64 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 169/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice overturned the Landgericht Darmstadt's judgment to the extent it failed to order placement in a withdrawal facility, remanding the case to a different chamber for new proceedings, while dismissing the remainder of the defendant's appeal against the five-year imprisonment and confiscation orders for aggravated robbery and dangerous bodily harm. The dispute centered on whether the trial court properly evaluated the necessity of a § 64 StGB placement for a defendant with a long-standing history of excessive alcohol and drug use who committed the offenses while intoxicated, challenging the trial court's reliance on the absence of clinical dependence and the fact that a separate withdrawal order was already in effect. The Supreme Court held that the trial court failed to adequately assess the statutory definition of a "propensity" (Hang) under § 64 StGB, erroneously assuming that a prior existing measure precluded a new order for offenses committed after that earlier judgment, and did not establish that the defendant was non-dangerous or uncurable, thereby requiring a new expert-guided hearing on causality and curability.

Legislator-Regeste

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§ 64 Satz 1 StGB; Necessity of ordering withdrawal facility placement for post-judgment offenses under § 64 StGB: Während der Schuld- und Strafausspruch ebenso wie die Einziehungsentscheidung revisionsgerichtlicher Überprüfung standhalten, begegnet das Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Schlagwörter

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Körperverletzung qualifizierter Raub Substanzmittelmissbrauch Wirkungen des Urteils Gefängnisstrafe Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. November 2023, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem in der Beschlussformel bezeichneten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Während der Schuld- und Strafausspruch ebenso wie die Einziehungsentscheidung revisionsgerichtlicher Überprüfung standhalten, begegnet das Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen des Landgerichts neigt der Angeklagte seit Jahren zu einem übermäßigen Alkoholkonsum und nimmt Betäubungsmittel in Form von Kokain, Crack und Heroin zu sich. Im Zeitpunkt der Urteilsverkündung war er aufgrund des Erkenntnisses des Landgerichts Darmstadt vom 7. September 2021 im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB untergebracht und durchlief dort eine Entwöhnungstherapie. Zu den hier der Beurteilung unterliegenden Tatzeitpunkten am 1. Oktober 2021 (Fall 1 der Urteilsgründe), 12. Juni 2022 (Fall 2 der Urteilsgründe) sowie 13. Dezember 2022 (Fall 3 der Urteilsgründe) war der Angeklagte jeweils nicht unerheblich alkoholisiert.

Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, weil bei diesem „wohl kein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB bestehe“. Es sei zwar eine Alkoholgewöhnung festzustellen, jedoch keine Alkoholabhängigkeit. Mit dieser Begründung kann das Vorliegen einer Substanzkonsumstörung nicht tragfähig verneint werden. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zum langjährig bestehenden Alkoholkonsum des Angeklagten und der bereits erfolgten Maßregelanordnung erscheint die Annahme eines Hangs des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht fernliegend.

Die weitere Begründung des Landgerichts, mit der die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt maßgeblich auf den derzeitigen Vollzug derselben Maßregel in anderer Sache gestützt wird, lässt zudem besorgen, die Strafkammer habe verkannt, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich auch dann angeordnet werden soll, wenn die Maßregel schon in einem früheren Verfahren angeordnet worden ist, die in dem späteren Verfahren abgeurteilten Taten aber – wie hier – nach der früheren Verurteilung begangen worden sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 3 StR 87/24, Rn. 9 mwN).

2. Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss aus diesem Grund – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neu verhandelt und entschieden werden. Dabei wird die Strafkammer auch in den Blick zu nehmen haben, ob die Anlasstaten überwiegend auf einen (möglichen) Hang des Angeklagten zurückgehen, also der Hang für das festgestellte Tatgeschehen „mehr als andere Umstände ausschlaggebend“ (vgl. BR-Drucks. 687/22, S. 79) war. Dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne des § 64 StGB ist oder keine tatsachenbasierte konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Der Nachholung einer Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanordnung des § 64 StGB hat der Angeklagte nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Menges Zeng Meyberg

Zimmermann Herold