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5 StR 555/24 ECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR555.24.0 KI-generiert

Drug trafficking confiscation: Calculation of cocaine mass and extended value-substitution confiscation of surrogates

Geschäftsnummer 5 StR 555/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of two defendants, upholding the Berlin Regional Court’s convictions for armed drug trafficking in substantial quantities and related offenses, along with sentences of seven years and six months and six years and ten months, respectively. The case centered on the legality of the calculated total drug quantity and the order for extended confiscation of 25,932.30 EUR from cash found in the defendants' shared apartment, specifically challenging whether 10,000 EUR derived from a legitimate car sale should be excluded. The court affirmed the trial court’s findings, confirming that the cocaine mass was correctly calculated by converting the established base content to hydrochloride using a specific conversion factor, and sustained the extended confiscation as valid under the doctrine of value substitution, ruling that the funds constituted proceeds from prior drug transactions at the time of the relevant offenses despite the interim conversion into a vehicle and subsequent cash, thereby rejecting the argument that extended confiscation does not apply to surrogates when the value remained part of the asset pool during the commission of the crimes.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73a StGB, § 73c Satz 1 StGB; Drug trafficking confiscation: Calculation of cocaine mass and extended value-substitution confiscation of surrogates: a) Nach den Feststellungen wurden in der durch beide Angeklagte gemeinsam genutzten Wohnung, verteilt in verschiedenen Behältnissen, Bargeldbeträge von insgesamt 28.332,20 Euro sichergestellt. Von diesem zwischenzeitlich bei der Justizkasse einbezahlten Betrag hat die Strafkammer zugunsten der Angeklagten mit Blick auf die durch die Taten 1 bis 12 der Urteilsgründe erlangten Taterträge 2.400 Euro abgezogen und für die verbleibenden 25.932,20 Euro eine erweiterte Wertersatzeinziehung angeordnet, da die Angeklagten das Bargeld im Sinne der §§ 73a, 73c StGB aus rechtswidrigen Taten oder für diese erlangt hätten.

Schlagwörter

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Kokainhandel strafrechtliche Einziehung unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Barkauf Strafzumessung Betäubungsmittelkonsum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 28. Mai 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Den Angeklagten I. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem wurden Einziehungsentscheidungen getroffen. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Erörterung bedarf in Ergänzung der Zuschrift des Generalbundesanwalts nur Folgendes:

1. Bei Tat 13 der Urteilsgründe ist das Landgericht widerspruchsfrei von einer Gesamtwirkstoffmenge des bei den Angeklagten sichergestellten Kokains von 239,6 Gramm Kokain-Hydrochlorid ausgegangen. Die Revision der Angeklagten B. übersieht, dass dieser Wert – worauf in den Urteilsgründen hingewiesen wird – anhand des ermittelten Gehalts an Kokain-Base berechnet wurde. Nach den Feststellungen wurden in der von beiden Angeklagten genutzten Wohnung folgende Bruttomengen an Kokain gefunden: 99,83 Gramm mit 81 Prozent Kokain-Base, 6,781 Gramm mit 85,9 Prozent Kokain-Base, 15,48 Gramm mit 85,5 Prozent Kokain-Base sowie 34,74 Gramm mit 86,1 Prozent Kokain-Base. Zusammen mit den vom Angeklagten I. am gleichen Tag auf der Straße entgegengenommenen 99,9 Gramm Kokain mit 84,2 Prozent Kokain-Base errechnet sich hieraus eine Summe von ca. 213,95 Gramm Kokain-Base. Zur Bestimmung der enthaltenen Menge an Kokain-Hydrochlorid ist dieser Wert mit dem Faktor 1,12 zu multiplizieren (Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 100), was vorliegend die festgestellten 239,6 Gramm Kokain-Hydrochlorid (gerundet) ergibt.

2. Die Anordnung der erweiterten Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 25.932,30 Euro hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Nach den Feststellungen wurden in der durch beide Angeklagte gemeinsam genutzten Wohnung, verteilt in verschiedenen Behältnissen, Bargeldbeträge von insgesamt 28.332,20 Euro sichergestellt. Von diesem zwischenzeitlich bei der Justizkasse einbezahlten Betrag hat die Strafkammer zugunsten der Angeklagten mit Blick auf die durch die Taten 1 bis 12 der Urteilsgründe erlangten Taterträge 2.400 Euro abgezogen und für die verbleibenden 25.932,20 Euro eine erweiterte Wertersatzeinziehung angeordnet, da die Angeklagten das Bargeld im Sinne der §§ 73a, 73c StGB aus rechtswidrigen Taten oder für diese erlangt hätten.

Hinsichtlich eines Teilbetrags von 10.000 Euro hat die Strafkammer bei ihrer Entscheidung die Einlassung der Angeklagten B. in Betracht gezogen, wonach dieser aus dem Verkauf ihres Fahrzeugs „Honda Civic“ stamme; diese Angabe führe hinsichtlich der Voraussetzungen der Einziehung zu keiner anderen Einschätzung. Aus einem Kaufvertrag vom 21. April 2023 gehe zwar hervor, dass die Angeklagte ein derartiges gebrauchtes Kraftfahrzeug mit Erstzulassung vom September 2020 zum Preis von 16.500 Euro an einen Händler veräußert habe. Jedoch bestehe die Überzeugung, dass der Pkw von der Angeklagten zuvor mit Geld erworben worden war, das ursprünglich aus nicht näher bestimmbaren vorausgegangenen Betäubungsmittelgeschäften stammte. Denn beide Angeklagte seien bereits ab Februar 2020 und damit jedenfalls vor dem Erwerb des Fahrzeugs dem gemeinsamen Drogenhandel nachgegangen; ein Erwerb mit legalen Mitteln sei angesichts fehlender entsprechender Einkünfte auszuschließen. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Pkw für einen jedenfalls nicht deutlich unter dem Weiterverkaufspreis liegenden Preis gekauft wurde.

b) Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Einziehungsausspruch. Zwar hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass bei der erweiterten Einziehung nicht unmittelbar an das aus dem Fahrzeugverkauf stammende Bargeld angeknüpft werden konnte, da § 73a StGB die erweiterte Einziehung von Surrogaten nicht zulässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 – 5 StR 508/23; vom 17. April 2019 – 5 StR 603/18). Angeordnet wurde jedoch – wenn auch nur mit Blick auf die Einzahlung des Bargelds bei der Justizkasse – eine erweiterte Wertersatzeinziehung nach § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Tatsächlich unterliegt einer derartigen Einziehung ein Geldbetrag in Höhe des inkriminierten Anteils des für den Ankauf des Pkw gezahlten Kaufpreises, auch wenn die Angeklagten über das seinerzeit gezahlte Bargeld nicht mehr als solches verfügten. Denn es genügt, dass der betreffende Wert – sei es auch in Gestalt eines Surrogats – bei Begehung der Anlasstaten noch Bestandteil ihres Vermögens war (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22 Rn. 33, NZWiSt 2024, 187; BGH, Beschluss vom 21. September 2021 – 3 StR 158/21 Rn.14, wistra 2022, 83). Bei den zeitlich nach der Veräußerung des Fahrzeugs liegenden Taten 11 bis 13 war das in Form des mit dem Verkauf erlösten und in Höhe von 10.000 Euro noch vorhandenen Bargelds der Fall.

Cirener Gericke Mosbacher

RiBGH Köhler ist

im Urlaub und kann

nicht unterschreiben.

Cirener

Werner