Correction of over-calculated asset confiscation and procedural stay for minor breach of trust counts in multi-instance embezzlement case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision against a Landgericht Dortmund judgment, dismissing the formal objections and rejecting the remaining substantive grounds. The court stayed proceedings for eight minor fraud counts, reducing the conviction from 176 to 168 instances of breach of trust (Untreue), while maintaining the overall custodial sentence. The court corrected the confiscation order regarding proceeds of crime, reducing the defendant's liability by €959.76 due to erroneous calculations by the lower court and extending this correction to the co-defendant as a joint debtor pursuant to § 357 StPO, with the defendant ultimately ordered to bear the remaining litigation costs. The dispute involved a challenge to both the sentencing and the quantification of asset recovery in a multi-count embezzlement case. Key legal provisions applied include § 154 Abs. 2 StPO (stay of proceedings), § 354 Abs. 1 StPO (amendment of judgment), and § 357 StPO (extension of favorable rulings to non-reviving parties).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 StPO; Correction of over-calculated asset confiscation and procedural stay for minor breach of trust counts in multi-instance embezzlement case: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Untreue in 176 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten S. in Höhe von 540.523,30 € sowie gegen den Angeklagten S. und den nicht revidierenden Mitangeklagten Y. als Gesamtschuldner in Höhe von 275.117,96 € angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S. führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juni 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte S. in den Fällen II.2.1 bis II.2.8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S. der Untreue in 168 Fällen schuldig ist;
bb) auch soweit es den Mitangeklagten Y. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten S. in Höhe von 813.161,50 € und gegen den Mitangeklagten Y. in Höhe von 274.158,20 € angeordnet wird, wobei beide in Höhe von 274.158,20 € als Gesamtschuldner haften.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Untreue in 176 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten S. in Höhe von 540.523,30 € sowie gegen den Angeklagten S. und den nicht revidierenden Mitangeklagten Y. als Gesamtschuldner in Höhe von 275.117,96 € angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S. führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte S. in den Fällen II.2.1 bis II.2.8 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Zudem zieht sie den Wegfall der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten Freiheitsstrafe sowie des Einziehungsausspruchs in Höhe von 1.520,- € nach sich. Die Gesamtstrafe kann gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei unveränderter Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall II.7.160 der Urteilsgründe und den verbleibenden weiteren 167 Einzelstrafen zwischen sieben und elf Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Die Einziehungsentscheidung hält einer auf die Sachrüge veranlassten rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Sie bedarf der Korrektur.
a) Das Landgericht hat in den Fällen II.3.18 bis II.3.21 der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft zu hohe Einziehungsbeträge festgesetzt. Die Feststellungen ergeben in diesen Fällen Auszahlungsbeträge in Höhe von insgesamt 25.111,92 € anstelle von 26.071,68 €. Der Senat setzt die Einziehungsentscheidung daher in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um 959,76 € herab.
b) Die Änderung ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Y. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 – 5 StR 106/22 Rn. 3; Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 553/17 Rn. 4).
4. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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RiBGH Dr. Sturm istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert.
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