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2 StR 251/24 ECLI:DE:BGH:2024:090924B2STR251.24.0 KI-generiert

Aggravated bodily injury sentencing: requirement to form subsequent total sentence and factual basis for adhesion legal costs

Geschäftsnummer 2 StR 251/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH partially granted the defendant's revision, setting aside the penalty and specific adhesion portions of the Cologne Regional Court's judgment while rejecting the remainder, and remanded the case to a general criminal chamber for new proceedings. The dispute concerned a conviction for aggravated and dangerous bodily injury, where the defendant challenged the sentencing calculation and the adhesion award for legal costs. The court found the penalty unlawful because the trial court failed to determine whether a prior fine was fully executed, thereby neglecting the requirement to form a subsequent total sentence under § 55(1) StGB or consider a hardship offset, and ruled the adhesion order for €1,375.88 in legal enforcement costs erroneous due to the lack of factual findings regarding extrajudicial claim assertions, as required by adhesion procedural standards.

Legislator-Regeste

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Aggravated bodily injury sentencing: requirement to form subsequent total sentence and factual basis for adhesion legal costs: Der Aufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es nicht. Das neue Tatgericht wird jedoch ergänzende Feststellungen treffen müssen und zu beachten haben, dass für die neue Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (5. Januar 2024) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 4 StR 17/24, Rn. 9 mwN).

Schlagwörter

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schwerer Fall Strafzumessung Verfahrenskosten Bussenbemessung Vollstreckungsverfahren Revision des Strafurteils
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Januar 2024 aufgehoben

a) im Strafausspruch,

b) im Adhäsionsausspruch, soweit der Angeklagte zur Zahlung von Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2023 verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Kosten des Adhästionsklägers, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn im Wege der Adhäsionsentscheidung verurteilt, Schmerzensgeld in Höhe von 498.000 € und Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.375,88 € an den Nebenkläger jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Dezember 2023 zu zahlen, und eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit getroffen. Es hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus der Tat zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind, und dass die Ansprüche des Nebenklägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift hierzu zutreffend ausgeführt:

„1. Während der Schuldspruch keinen Bedenken begegnet, hält der Strafausspruch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Anhand der getroffenen Feststellungen kann nicht überprüft werden, ob die Strafkammer zu Recht von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB und Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 11. April 2023 abgesehen hat. Der Strafbefehl ist nach der urteilsgegenständlichen Tat, die der Angeklagte am 25. Februar 2023 begangen hat, erlassen worden und könnte daher grundsätzlich gesamtstrafenfähig sein. Das wäre nur dann zu verneinen, wenn der Angeklagte die dem Strafbefehl zugrundeliegende Tat, deren Tatzeit nicht mitgeteilt wird, bereits vor dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 17. November 2021, der insoweit Zäsurwirkung entfalten würde, begangen hätte. Auch der Vollstreckungsstand lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Sofern die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln noch nicht vollständig vollstreckt war, hätte die Strafkammer eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden gehabt. War die Strafe schon vollständig vollstreckt, könnte sich die Strafzumessung der Strafkammer als fehlerhaft erweisen: Wenngleich das Urteil den Angeklagten als ‚Erstverbüßer‘ bezeichnet (UA S. 49), erscheint in Anbetracht seiner Vermögensverhältnisse (UA S. 49, 51) nicht ausgeschlossen, dass die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist und deshalb ein Härteausgleich geboten war (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2024 – 2 StR 337/23, Rn. 28 mwN).

Der Aufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es nicht. Das neue Tatgericht wird jedoch ergänzende Feststellungen treffen müssen und zu beachten haben, dass für die neue Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (5. Januar 2024) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 4 StR 17/24, Rn. 9 mwN).

2. Der Adhäsionsanspruch hat ebenfalls nicht in vollem Umfang Bestand.

Soweit die Strafkammer den Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2023 verurteilt hat, ist der Adhäsionsanspruch schon deshalb fehlerhaft, weil die Strafkammer keine tatsächlichen Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen im Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat getroffen hat. Mangels entsprechender Feststellungen können weder Anspruchsgrund noch Anspruchshöhe nachvollzogen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 317/22 Rn. 4 mwN).

Auch insoweit ist die Aufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) nicht notwendig.

3. Da die Sache hinsichtlich des Strafausspruchs ohnehin zurückverwiesen werden muss, erfasst die Zurückverweisung auch den fehlerhaften Teil des Adhäsionsausspruchs. Die Zurückverweisung hat entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zu erfolgen, weil eine Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – 4 StR 19/24, Rn. 10 mwN).“

Dem schließt sich der Senat an.

Menges Meyberg Grube

Schmidt Zimmermann